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Datenschutz / DSGVO

Speicherbegrenzung

Die Speicherbegrenzung ist ein DSGVO-Grundsatz, nach dem personenbezogene Daten nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden dürfen, wie es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist.

Die Speicherbegrenzung (englisch: storage limitation) ist einer der zentralen Verarbeitungsgrundsätze der Datenschutz-Grundverordnung und in Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO verankert. Danach dürfen personenbezogene Daten nur in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen lediglich so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. Der Grundsatz konkretisiert das Erforderlichkeitsprinzip in zeitlicher Hinsicht: Nicht das „Ob" der Speicherung, sondern deren Dauer steht im Mittelpunkt. Ist der Zweck erreicht oder entfallen, müssen die Daten gelöscht oder anonymisiert werden.

In der Praxis verlangt die Speicherbegrenzung, dass Verantwortliche für jede Verarbeitungstätigkeit angemessene Löschfristen festlegen und ein Löschkonzept führen. Maßgeblich sind dabei der jeweilige Zweck sowie gesetzliche Aufbewahrungspflichten, etwa aus § 257 HGB oder § 147 AO, die einer sofortigen Löschung entgegenstehen können. Solange eine längere Aufbewahrung ausschließlich aus diesen Gründen erfolgt, sind die Daten zu sperren beziehungsweise in ihrer Verarbeitung einzuschränken. Eine Speicherung „auf Vorrat", weil die Daten künftig nützlich sein könnten, ist mit dem Grundsatz unvereinbar.

Die Identifizierbarkeit ist der entscheidende Anknüpfungspunkt: Daten, die so weit aggregiert oder anonymisiert wurden, dass ein Personenbezug nicht mehr herstellbar ist, fallen aus dem Anwendungsbereich der DSGVO heraus und unterliegen keiner Speicherbegrenzung mehr. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO sieht ausdrücklich Ausnahmen vor, etwa für die Archivierung im öffentlichen Interesse, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke sowie für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO, sofern geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Rechte der betroffenen Personen schützen. Verstöße gegen die Speicherbegrenzung können nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

Rechtliche Grundlage

Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO; Art. 89 Abs. 1 DSGVO; ergänzend gesetzliche Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB, § 147 AO)

Praxisbeispiel

Ein Online-Händler speichert die Daten von Bestandskunden, darunter Name, Anschrift und Bestellhistorie. Der Datenschutzbeauftragte legt im Löschkonzept fest, dass Kundenkonten ohne Aktivität nach drei Jahren gelöscht werden, während Rechnungsdaten aufgrund der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht zehn Jahre lang lediglich gesperrt und für das operative Marketing nicht mehr genutzt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt eine automatisierte Löschung. So bleibt die Identifizierbarkeit auf den tatsächlich erforderlichen Zeitraum beschränkt und der Grundsatz der Speicherbegrenzung wird nachweisbar umgesetzt.

Häufige Fragen

Personenbezogene Daten dürfen nur so lange identifizierbar gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Verarbeitungszweck erforderlich ist. Entfällt der Zweck, sind die Daten zu löschen oder zu anonymisieren. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, etwa aus dem Handels- oder Steuerrecht, können die Speicherdauer jedoch verlängern.
Die Datenminimierung betrifft den Umfang der Daten und verlangt, nur die für den Zweck notwendigen Daten zu erheben. Die Speicherbegrenzung betrifft hingegen die Dauer und verlangt, die Daten nur so lange aufzubewahren, wie sie benötigt werden. Beide Grundsätze ergänzen sich und sind in Art. 5 DSGVO verankert.
Ja. Werden Daten so anonymisiert, dass kein Personenbezug mehr hergestellt werden kann, fallen sie aus dem Anwendungsbereich der DSGVO und unterliegen keiner Speicherbegrenzung mehr. Eine bloße Pseudonymisierung genügt dafür nicht, da die Identifizierbarkeit mit Zusatzwissen erhalten bleibt.

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