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Datenschutz / DSGVO

Anonymisierung

Anonymisierung ist die irreversible Veränderung personenbezogener Daten, sodass die betroffene Person nicht oder nicht mehr mit verhältnismäßigem Aufwand identifiziert werden kann und die DSGVO damit nicht mehr anwendbar ist.

Anonymisierung bezeichnet die Veränderung personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Erwägungsgrund 26 der DSGVO stellt klar, dass die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten, also für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Wirksam anonymisierte Daten fallen daher vollständig aus dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO heraus.

Entscheidend ist die Irreversibilität: Eine Re-Identifizierung muss dauerhaft und nach dem Stand der Technik praktisch ausgeschlossen sein. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe (Stellungnahme 05/2014) misst die Robustheit einer Anonymisierung an drei Risiken: dem Herausgreifen einzelner Datensätze (Singling Out), der Verknüpfbarkeit mit anderen Datensätzen (Linkability) und der Ableitbarkeit von Informationen (Inference). Erst wenn alle drei Risiken hinreichend ausgeschlossen sind, liegt eine belastbare Anonymisierung vor. Gängige Verfahren sind Aggregation, Generalisierung, k-Anonymität, l-Diversität, Differential Privacy oder das vollständige Löschen identifizierender Merkmale.

Scharf abzugrenzen ist die Anonymisierung von der Pseudonymisierung (Art. 4 Nr. 5 DSGVO). Bei der Pseudonymisierung werden identifizierende Merkmale durch ein Kennzeichen ersetzt, der Personenbezug bleibt jedoch über zusätzliche, gesondert aufbewahrte Informationen (etwa eine Zuordnungstabelle oder einen Schlüssel) wiederherstellbar. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen und damit der DSGVO unterworfen; sie gelten lediglich als geeignete technisch-organisatorische Maßnahme. Anonymisierte Daten hingegen sind endgültig vom Personenbezug gelöst. Der Vorgang der Anonymisierung selbst ist eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO und bedarf daher einer Rechtsgrundlage.

Rechtliche Grundlage

Erwägungsgrund 26 DSGVO; Art. 4 Nr. 1 und Nr. 5 DSGVO; Stellungnahme 05/2014 der Artikel-29-Datenschutzgruppe

Praxisbeispiel

Ein Datenschutzbeauftragter eines Krankenhauses möchte Behandlungsdaten für eine wissenschaftliche Auswertung an ein Forschungsinstitut weitergeben. Statt die Daten lediglich zu pseudonymisieren, lässt er sie aggregieren und generalisieren: Geburtsdaten werden auf Altersgruppen reduziert, Postleitzahlen auf die ersten zwei Stellen gekürzt und seltene Diagnose-Kombinationen zusammengefasst, bis jeder Datensatz mindestens fünf weiteren gleicht (k-Anonymität). Da eine Re-Identifizierung damit praktisch ausgeschlossen ist und keine Zuordnungstabelle existiert, fällt der weitergegebene Datensatz nicht mehr unter die DSGVO. Den Anonymisierungsvorgang selbst dokumentiert er als Verarbeitung im Verarbeitungsverzeichnis.

Häufige Fragen

Bei der Anonymisierung wird der Personenbezug irreversibel entfernt, sodass die DSGVO nicht mehr gilt. Bei der Pseudonymisierung bleibt der Personenbezug über gesondert aufbewahrte Zusatzinformationen wiederherstellbar; die Daten bleiben personenbezogen und unterliegen weiterhin der DSGVO.
Nein. Nach Erwägungsgrund 26 DSGVO gelten die Datenschutzgrundsätze nicht für anonyme Informationen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Re-Identifizierung nach dem Stand der Technik praktisch ausgeschlossen ist.
Ja. Die Anonymisierung selbst ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO und benötigt daher eine Rechtsgrundlage, bevor das Ergebnis aus dem Anwendungsbereich der DSGVO herausfällt.

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