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Datenschutz / DSGVO

Datenminimierung

Datenminimierung verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Verarbeitungszwecke notwendige Maß beschränkt sein müssen.

Die Datenminimierung ist einer der zentralen Verarbeitungsgrundsätze der Datenschutz-Grundverordnung und in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO normiert. Danach müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Der Grundsatz verlangt damit eine doppelte Prüfung: zum einen, ob überhaupt personenbezogene Daten benötigt werden, und zum anderen, in welchem Umfang. Verarbeitet werden dürfen nur jene Daten, die zur Erreichung des konkret festgelegten Zwecks tatsächlich erforderlich sind; ein bloß möglicher künftiger Nutzen oder ein allgemeines Sammelinteresse rechtfertigt die Erhebung nicht.

Datenminimierung steht in engem Zusammenhang mit den übrigen Grundsätzen des Art. 5 DSGVO, insbesondere der Zweckbindung und der Speicherbegrenzung. Erst wenn der Zweck präzise definiert ist, lässt sich beurteilen, welche Daten erforderlich und damit zulässig sind. Der Grundsatz ist zudem eng mit Art. 25 DSGVO verzahnt: Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Design und Privacy by Default) setzen die Datenminimierung technisch und organisatorisch um, etwa durch voreingestellte sparsame Erhebungsmasken, Pseudonymisierung oder Anonymisierung, wo der Zweck es zulässt.

Verantwortliche müssen die Einhaltung der Datenminimierung im Rahmen der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) nachweisen können. In der Praxis bedeutet dies, dass Erhebungsformulare, Datenfelder und Schnittstellen regelmäßig daraufhin zu prüfen sind, ob jedes einzelne Datum noch erforderlich ist, und dass nicht mehr benötigte Daten konsequent gelöscht oder anonymisiert werden. Verstöße gegen den Grundsatz können nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Geldbußen von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, weshalb die Datenminimierung in jedem Verarbeitungsverzeichnis und jeder Datenschutz-Folgenabschätzung kritisch zu bewerten ist.

Rechtliche Grundlage

Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (i.V.m. Art. 25 DSGVO)

Praxisbeispiel

Ein Online-Händler richtet ein Newsletter-Anmeldeformular ein und plant, neben der E-Mail-Adresse auch Geburtsdatum, vollständige Anschrift und Telefonnummer als Pflichtfelder abzufragen. Der Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass für den Versand eines Newsletters allein die E-Mail-Adresse erforderlich ist. In Umsetzung der Datenminimierung wird das Formular so umgestaltet, dass nur die E-Mail-Adresse Pflichtfeld bleibt; weitere Angaben entfallen oder werden freiwillig und zweckgebunden erhoben. Damit reduziert das Unternehmen sein Haftungsrisiko und kann die Erforderlichkeit jedes Feldes im Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert begründen.

Häufige Fragen

Die Zweckbindung legt fest, dass Daten nur für eindeutige, festgelegte Zwecke erhoben und verarbeitet werden dürfen. Die Datenminimierung baut darauf auf und begrenzt zusätzlich den Umfang: Erhoben werden dürfen nur jene Daten, die für diesen Zweck erforderlich sind. Beide Grundsätze greifen also ineinander.
Durch regelmäßige Prüfung aller Erhebungsformulare und Datenfelder auf Erforderlichkeit, durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen nach Art. 25 DSGVO sowie durch konsequente Löschung oder Anonymisierung nicht mehr benötigter Daten. Pseudonymisierung kann den Personenbezug zusätzlich reduzieren.
Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO kann nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Geldbußen von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Zudem drohen Anordnungen der Aufsichtsbehörde und Schadensersatzansprüche betroffener Personen.

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