Personenbezogene Daten
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
Personenbezogene Daten sind das Kernkonzept des gesamten europäischen Datenschutzrechts. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO umfasst dieser Begriff alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – die sogenannte betroffene Person – beziehen. Identifizierbar ist eine Person, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, einer Online-Kennung oder einem oder mehreren besonderen Merkmalen ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität identifiziert werden kann.
Für die Praxis bedeutet dies: Der Begriff ist außerordentlich weit auszulegen. Klassische Beispiele sind Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Darüber hinaus fallen jedoch auch IP-Adressen, Cookie-IDs, Kfz-Kennzeichen, Fotos, biometrische Daten und selbst scheinbar harmlose Kombinationen einzelner Informationen unter den Begriff, sofern sie die Identifizierung einer Person ermöglichen. Daten juristischer Personen oder verstorbener Personen fallen grundsätzlich nicht unter die DSGVO.
Als Compliance Officer müssen Sie bei jeder neuen Verarbeitungstätigkeit als ersten Schritt prüfen, ob personenbezogene Daten im Spiel sind. Nur wenn dies bejaht wird, greifen alle weiteren DSGVO-Pflichten: die Aufnahme ins Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO), die Prüfung der Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO) und die Beachtung der Betroffenenrechte (Art. 15–21 DSGVO). Eine präzise Abgrenzung personenbezogener von anonymisierten Daten ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung.
Rechtliche Grundlage
Art. 4 Nr. 1 DSGVO
Praxisbeispiel
Ihr Unternehmen möchte eine neue Marketing-Analyseplattform einführen, die Nutzungsverhalten auf der Website auswertet. Der Anbieter beteuert, es handle sich um anonymisierte Daten. Als Compliance Officer prüfen Sie, ob die erhobenen Cookie-IDs und IP-Adressen tatsächlich keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Da der Anbieter IP-Adressen nur gekürzt speichert und eine Re-Identifizierung technisch ausgeschlossen ist, gelangen Sie zur Einschätzung, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Würde die vollständige IP-Adresse gespeichert, wäre die DSGVO hingegen vollumfänglich anwendbar, und Sie müssten unter anderem einen AVV mit dem Anbieter abschließen.
Häufige Fragen
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