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Nachhaltigkeit / ESG

Offenlegungsverordnung (SFDR)

Die SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zur transparenten Offenlegung, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken und nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihre Anlageentscheidungen und Beratung einbeziehen.

Die Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) ist die Verordnung (EU) 2019/2088 und bildet zusammen mit der EU-Taxonomie das regulatorische Fundament für nachhaltige Finanzwirtschaft in der EU. Sie verfolgt das Ziel, Greenwashing einzudämmen und Kapital gezielt in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu lenken, indem sie einheitliche Transparenz- und Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer (etwa Vermögensverwalter, Versicherer mit Anlageprodukten, Fonds) und Finanzberater schafft. Adressaten müssen offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlage- und Beratungsprozesse integrieren und wie sich diese Risiken auf die Rendite ihrer Produkte auswirken können.

Die SFDR unterscheidet zwischen Offenlegungen auf Unternehmensebene und auf Produktebene. Auf Produktebene erfolgt eine Klassifizierung anhand der Artikel 6, 8 und 9: Artikel-6-Produkte berücksichtigen Nachhaltigkeit nicht ausdrücklich, Artikel-8-Produkte (sogenannte hellgrüne Produkte) bewerben ökologische oder soziale Merkmale, und Artikel-9-Produkte (dunkelgrüne Produkte) verfolgen ein ausdrückliches nachhaltiges Investitionsziel. Zentral ist zudem das Konzept der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAI), über die größere Finanzmarktteilnehmer verbindlich anhand definierter Indikatoren berichten müssen.

Die konkreten technischen Anforderungen ergeben sich aus der delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 (Regulatory Technical Standards, RTS), die unter anderem standardisierte vorvertragliche Templates, Website-Offenlegungen und regelmäßige Berichte vorgibt. Die SFDR ist eng mit der EU-Taxonomie und der CSRD verzahnt: Daten aus der unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung fließen in die Produktoffenlegungen der Finanzbranche ein. Im Zuge der EU-Omnibus-Initiative wird die SFDR überprüft und voraussichtlich vereinfacht, insbesondere im Hinblick auf die Produktkategorisierung und den Berichtsumfang.

Rechtliche Grundlage

Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), insb. Art. 3, 4, 6, 8, 9; delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 (SFDR RTS)

Praxisbeispiel

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft legt einen neuen Aktienfonds auf, der ökologische Merkmale bewirbt und damit als Artikel-8-Produkt eingestuft wird. Die zuständige Compliance-Verantwortliche muss sicherstellen, dass das vorvertragliche RTS-Template korrekt ausgefüllt ist, die beworbenen ökologischen Merkmale belegt sind, die berücksichtigten PAI-Indikatoren offengelegt werden und die Website-Offenlegung mit dem Verkaufsprospekt konsistent ist. Sie holt dazu Taxonomie- und ESG-Kennzahlen der Portfoliounternehmen ein, dokumentiert die Datenquellen prüffest und stimmt die Angaben mit der jährlichen periodischen Offenlegung ab, um Greenwashing-Vorwürfe und aufsichtsrechtliche Beanstandungen zu vermeiden.

Häufige Fragen

Die SFDR richtet sich an Finanzmarktteilnehmer wie Vermögensverwalter, Fondsgesellschaften, Versicherer mit Anlageprodukten und Pensionseinrichtungen sowie an Finanzberater. Sie verpflichtet diese Adressaten zur Offenlegung, wie Nachhaltigkeitsrisiken und nachteilige Auswirkungen in Anlageentscheidungen und Beratung einfließen. Nicht-Finanzunternehmen berichten dagegen vorrangig nach CSRD und EU-Taxonomie.
Artikel-8-Produkte (hellgrün) bewerben ökologische oder soziale Merkmale, ohne ein nachhaltiges Investitionsziel zwingend zu verfolgen. Artikel-9-Produkte (dunkelgrün) haben dagegen ein ausdrückliches nachhaltiges Investitionsziel und müssen höhere Anforderungen erfüllen. Artikel-6-Produkte berücksichtigen Nachhaltigkeit nicht ausdrücklich.
PAI sind die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie Klima, Umwelt, Soziales und Menschenrechte. Größere Finanzmarktteilnehmer müssen anhand definierter Indikatoren verpflichtend über diese Auswirkungen berichten. Die konkreten Indikatoren und Templates sind in den SFDR RTS festgelegt.

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