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Nachhaltigkeit / ESG

Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDGs)

Die Sustainable Development Goals (SDGs) sind die 17 Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030, die ökologische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung verbinden und Unternehmen als freiwilliger Orientierungsrahmen für Strategie und Berichterstattung dienen.

Die Sustainable Development Goals (SDGs) wurden am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Resolution A/RES/70/1 "Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung" beschlossen. Sie bestehen aus 17 Zielen – von "Keine Armut" (SDG 1) über "Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum" (SDG 8) und "Maßnahmen zum Klimaschutz" (SDG 13) bis zu "Partnerschaften zur Erreichung der Ziele" (SDG 17) –, die mit 169 Unterzielen und einem globalen Indikatorenrahmen von rund 230 Indikatoren hinterlegt sind. Adressaten der Agenda 2030 sind zunächst die Staaten: Die SDGs sind kein für Unternehmen unmittelbar verbindliches Regelwerk, sondern politische Zielvorgaben mit einer Laufzeit bis 2030. Ausdrücklich ruft die Resolution die Privatwirtschaft jedoch dazu auf, ihren Beitrag zu leisten – in Deutschland aufgegriffen durch die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, die die SDGs auf nationale Indikatoren herunterbricht.

In der Unternehmensberichterstattung dienen die SDGs vor allem als Ordnungs- und Kommunikationsrahmen. Üblich ist ein SDG-Mapping: Wesentliche Themen, Ziele, Kennzahlen und Maßnahmen werden denjenigen Zielen zugeordnet, auf die das Unternehmen über eigene Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette tatsächlich einwirkt. Methodische Leitplanken liefern der SDG Compass von GRI, UN Global Compact und WBCSD mit seinen fünf Schritten (Verstehen, Prioritäten setzen, Ziele festlegen, Integrieren, Berichten und Kommunizieren) sowie die GRI-Standards, die eine Verknüpfung wesentlicher Themen mit den SDGs nahelegen. Für Teilnehmer des UN Global Compact ist der jährliche Communication on Progress der übliche Ort, an dem der SDG-Bezug offengelegt wird. Die CSRD und die ESRS verlangen dagegen keine SDG-Berichterstattung: Sie strukturieren die Angaben über die doppelte Wesentlichkeit, Themenstandards und definierte Datenpunkte. SDG-Bezüge sind dort allenfalls als ergänzende, unternehmensspezifische Angabe oder in der Strategie- und Geschäftsmodellbeschreibung sinnvoll – als Erzählrahmen neben, nicht anstelle der ESRS-Angaben.

Der praktische Hauptrisikofaktor ist "SDG-Washing": das Abdrucken bunter SDG-Icons ohne belastbare Verbindung zu Zielen, Kennzahlen und Wirkungen. Als gute Praxis gilt, sich auf wenige Ziele zu konzentrieren, für die messbare Ziele und Ergebnisindikatoren vorliegen, den Beitrag ehrlich einzuordnen (Beitrag zu einem Ziel statt "Zielerreichung") und auch negative Auswirkungen zu benennen, etwa Emissionen, Wasserverbrauch oder Arbeitsbedingungen in der Lieferkette. Rechtlich flankiert wird das durch das Lauterkeitsrecht: Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel verbietet allgemeine, nicht belegte Umweltaussagen; sie war bis zum 27. März 2026 umzusetzen und ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Unabhängig davon bleibt der europäische Berichtsrahmen in Bewegung: Mit dem Omnibus-Paket der EU-Kommission wurden Anwendungsbereich und Zeitplan der CSRD überarbeitet und die ESRS überarbeitet und gestrafft; einzelne Fristen und Detailanforderungen sind weiterhin Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und sollten vor Festlegung des Berichtsfahrplans am aktuellen Stand geprüft werden.

Rechtliche Grundlage

UN-Resolution A/RES/70/1 vom 25.09.2015 (Agenda 2030: 17 SDGs, 169 Unterziele); mittelbar: GRI 1–3 (2021), UN Global Compact Communication on Progress, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie; Abgrenzung: CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) und ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) verlangen keine SDG-Angaben; Richtlinie (EU) 2024/825 (Werbeaussagen)

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbauunternehmen mit 900 Beschäftigten will seinen ersten CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht um einen SDG-Abschnitt ergänzen, weil Großkunden danach fragen. Die Nachhaltigkeitsbeauftragte startet nicht bei den Icons, sondern bei der bereits durchgeführten Wesentlichkeitsanalyse: Aus den identifizierten IROs bleiben vier Ziele mit echtem Hebel übrig – SDG 7, SDG 8, SDG 12 und SDG 13. Jedem Ziel ordnet sie eine bestehende Kennzahl mit Zielwert zu, etwa Scope-1- und Scope-2-Emissionen aus ESRS E1 für SDG 13 und die Quote auditierter Lieferanten für SDG 8. SDG 5 und SDG 4, die im Entwurf der Marketingabteilung mit einem Foto vom Girls' Day belegt waren, streicht sie mangels Kennzahl und Zielsetzung. In den Bericht kommen zusätzlich zwei ehrlich benannte Zielkonflikte: der gestiegene Energiebedarf der neuen Härterei und die Abhängigkeit von Vorlieferanten in Regionen mit hohem Wasserstress. Die Zuordnungstabelle wird als unternehmensspezifische Angabe gekennzeichnet und klar von den prüfungspflichtigen ESRS-Datenpunkten getrennt, damit der Wirtschaftsprüfer den Prüfungsumfang eindeutig abgrenzen kann.

Häufige Fragen

Nein. Die Agenda 2030 ist eine politische Resolution der Vereinten Nationen und richtet sich an Staaten, nicht unmittelbar an Unternehmen. Weder die CSRD noch die ESRS verlangen eine SDG-Berichterstattung. Wer SDG-Bezüge veröffentlicht, tut dies freiwillig – muss die Aussagen dann aber nach allgemeinem Lauterkeitsrecht belegen können.
Die ESRS strukturieren die Berichterstattung über doppelte Wesentlichkeit, Themenstandards und definierte Datenpunkte, die SDGs über 17 globale Ziele. Eine saubere Praxis besteht darin, ESRS-Kennzahlen als Beleg für die SDG-Zuordnung zu verwenden, etwa Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen aus ESRS E1 für SDG 13. Die SDG-Tabelle ist dabei eine ergänzende, unternehmensspezifische Angabe und ersetzt keinen einzigen ESRS-Datenpunkt.
Konzentrieren Sie sich auf wenige Ziele, die aus der Wesentlichkeitsanalyse folgen, und hinterlegen Sie jedes mit einem Ziel, einer Kennzahl und einem Basisjahr. Formulieren Sie Beiträge statt Zielerreichung und nennen Sie auch negative Auswirkungen des eigenen Geschäftsmodells. Allgemeine, nicht belegte Umweltaussagen sind nach der Richtlinie (EU) 2024/825 unzulässig, die ab dem 27. September 2026 anzuwenden ist.

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