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Nachhaltigkeit / ESG

Nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht

Die Pflicht, die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS als eigenen Abschnitt direkt in den (Konzern-)Lagebericht zu integrieren, statt sie in einem separaten Dokument zu veröffentlichen.

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtend in den Lagebericht integriert. Wo das frühere Recht unter der NFRD noch eine wahlweise gesondert veröffentlichte nichtfinanzielle Erklärung zuließ, verlangt die CSRD einen klar abgegrenzten Nachhaltigkeitsabschnitt innerhalb des (Konzern-)Lageberichts. Damit wird die Nachhaltigkeitsinformation der Finanzberichterstattung gleichgestellt: gleicher Berichtszeitraum, gleicher Konsolidierungskreis, gleiche Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und Prüfung durch den Abschlussprüfer.

Inhaltlich folgt der Nachhaltigkeitsabschnitt zwingend der von den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorgegebenen Gliederung: allgemeine Angaben (ESRS 2), gefolgt von den auf Basis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifizierten themenbezogenen Standards zu Umwelt (E), Sozialem (S) und Governance (G). Die Angaben müssen entlang der gesamten Wertschöpfungskette erhoben und nach der ESRS-/ESEF-Taxonomie digital ausgezeichnet (Tagging im XHTML-Format) werden, sodass die Informationen maschinenlesbar und mit den Finanzangaben im einheitlichen elektronischen Berichtsformat verknüpft sind.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung über die §§ 289b ff. und 315b ff. HGB; mit dem CSRD-Umsetzungsgesetz werden die Anforderungen an die Verortung im Lagebericht und die Prüfung (zunächst Limited Assurance) konkretisiert. Praktisch bedeutet die Integration, dass Nachhaltigkeits- und Finanzfunktion eng verzahnt arbeiten müssen: identische Stichtage, abgestimmte interne Kontrollen, prüffähige Datenherkunft und eine Governance, die sicherstellt, dass die im Lagebericht enthaltenen ESG-Aussagen so belastbar sind wie die testierten Finanzkennzahlen.

Rechtliche Grundlage

CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464); §§ 289b–289e, 315b–315c HGB; Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS); ESRS 2

Praxisbeispiel

Eine mittelgroße Industrie-AG bereitet ihren ersten CSRD-Bericht vor. Die Compliance-Verantwortliche stellt fest, dass der Nachhaltigkeitsbericht nicht mehr als Hochglanzbroschüre getrennt erscheinen darf, sondern als eigener Abschnitt in den Konzernlagebericht einzubetten ist. Sie richtet ein gemeinsames Projekt mit dem Rechnungswesen ein, harmonisiert den Berichtszeitraum mit dem Geschäftsjahr, definiert auf Basis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse die anzuwendenden ESRS und sorgt dafür, dass jeder Datenpunkt eine prüffähige Quelle und ein ESEF-Tag erhält, bevor der Abschlussprüfer die Limited Assurance erteilt.

Häufige Fragen

Nein. Anders als unter der frühere NFRD verlangt die CSRD einen klar abgegrenzten Nachhaltigkeitsabschnitt direkt im (Konzern-)Lagebericht. Eine in einem getrennten Dokument veröffentlichte Erklärung erfüllt die Pflicht nicht mehr.
Die Struktur richtet sich nach den ESRS: zuerst die allgemeinen Angaben nach ESRS 2, danach die über die doppelte Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich bestimmten Themenstandards zu Umwelt, Sozialem und Governance. Die Angaben werden zudem digital nach der ESRS-/ESEF-Taxonomie ausgezeichnet.
Die Angaben unterliegen einer externen Prüfung, in der Einführungsphase mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance). In Deutschland erfolgt dies regelmäßig durch den Abschlussprüfer, sodass ESG-Aussagen und Finanzangaben aus einer Hand testiert werden.

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