Nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht
Die Pflicht, die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS als eigenen Abschnitt direkt in den (Konzern-)Lagebericht zu integrieren, statt sie in einem separaten Dokument zu veröffentlichen.
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtend in den Lagebericht integriert. Wo das frühere Recht unter der NFRD noch eine wahlweise gesondert veröffentlichte nichtfinanzielle Erklärung zuließ, verlangt die CSRD einen klar abgegrenzten Nachhaltigkeitsabschnitt innerhalb des (Konzern-)Lageberichts. Damit wird die Nachhaltigkeitsinformation der Finanzberichterstattung gleichgestellt: gleicher Berichtszeitraum, gleicher Konsolidierungskreis, gleiche Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Inhaltlich folgt der Nachhaltigkeitsabschnitt zwingend der von den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorgegebenen Gliederung: allgemeine Angaben (ESRS 2), gefolgt von den auf Basis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifizierten themenbezogenen Standards zu Umwelt (E), Sozialem (S) und Governance (G). Die Angaben müssen entlang der gesamten Wertschöpfungskette erhoben und nach der ESRS-/ESEF-Taxonomie digital ausgezeichnet (Tagging im XHTML-Format) werden, sodass die Informationen maschinenlesbar und mit den Finanzangaben im einheitlichen elektronischen Berichtsformat verknüpft sind.
In Deutschland erfolgt die Umsetzung über die §§ 289b ff. und 315b ff. HGB; mit dem CSRD-Umsetzungsgesetz werden die Anforderungen an die Verortung im Lagebericht und die Prüfung (zunächst Limited Assurance) konkretisiert. Praktisch bedeutet die Integration, dass Nachhaltigkeits- und Finanzfunktion eng verzahnt arbeiten müssen: identische Stichtage, abgestimmte interne Kontrollen, prüffähige Datenherkunft und eine Governance, die sicherstellt, dass die im Lagebericht enthaltenen ESG-Aussagen so belastbar sind wie die testierten Finanzkennzahlen.
Rechtliche Grundlage
CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464); §§ 289b–289e, 315b–315c HGB; Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS); ESRS 2
Praxisbeispiel
Eine mittelgroße Industrie-AG bereitet ihren ersten CSRD-Bericht vor. Die Compliance-Verantwortliche stellt fest, dass der Nachhaltigkeitsbericht nicht mehr als Hochglanzbroschüre getrennt erscheinen darf, sondern als eigener Abschnitt in den Konzernlagebericht einzubetten ist. Sie richtet ein gemeinsames Projekt mit dem Rechnungswesen ein, harmonisiert den Berichtszeitraum mit dem Geschäftsjahr, definiert auf Basis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse die anzuwendenden ESRS und sorgt dafür, dass jeder Datenpunkt eine prüffähige Quelle und ein ESEF-Tag erhält, bevor der Abschlussprüfer die Limited Assurance erteilt.
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