ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
ESRS S4 ist der themenbezogene Sozialstandard der CSRD-Berichterstattung, der Angaben zu den Auswirkungen des Unternehmens auf Verbraucher und Endnutzer verlangt, insbesondere zu Produktsicherheit, Verbraucherrechten und dem Zugang zu Informationen.
ESRS S4 „Verbraucher und Endnutzer“ ist einer der vier Sozialstandards des European Sustainability Reporting Standards-Rahmenwerks und ergänzt die Standards zu eigener Belegschaft (S1), Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (S2) und betroffenen Gemeinschaften (S3). Im Mittelpunkt stehen die tatsächlichen und potenziellen, positiven wie negativen Auswirkungen der Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens auf diejenigen Personen, die diese letztlich konsumieren oder nutzen. ESRS S4 unterscheidet dabei typische Wirkungskategorien wie die informationsbezogenen Auswirkungen (etwa Datenschutz, Zugang zu verständlichen Informationen und Schutz vor irreführender Werbung), die persönliche Sicherheit (Produktsicherheit, Gesundheitsschutz, Schutz besonders schutzbedürftiger Gruppen wie Kinder) sowie die soziale Inklusion (diskriminierungsfreier Zugang zu Produkten, Dienstleistungen und verlässlichen Beschwerdewegen).
Wie alle themenbezogenen ESRS unterliegt S4 dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit: Das Unternehmen muss zunächst im Rahmen seiner Wesentlichkeitsanalyse (IRO-Analyse) feststellen, ob Verbraucher- und Endnutzerthemen für sein Geschäftsmodell wesentlich sind. Ist dies der Fall, sind die geforderten Angaben zu machen, die der allgemeinen Architektur der Sozialstandards folgen: Beschreibung der Konzepte und Leitlinien (Policies), der Maßnahmen und Aktionspläne, der Ziele sowie der Prozesse zur Einbindung der Betroffenen (Stakeholder-Engagement) und zur Bereitstellung von Abhilfe- und Beschwerdemechanismen. Zentral ist außerdem die Frage, wie das Unternehmen wesentliche Auswirkungen identifiziert, steuert und deren Wirksamkeit nachverfolgt.
Für den Bereich Produktsicherheit, Verbraucherrechte und Informationszugang verlangt ESRS S4 konkrete, nachvollziehbare Offenlegungen: etwa zu Verfahren der Produkt- und Servicesicherheit, zum Umgang mit Rückrufen und Vorfällen, zu Transparenz- und Kennzeichnungspflichten, zur Barrierefreiheit von Informationen sowie zu Mechanismen, über die Verbraucher Bedenken äußern und Wiedergutmachung erlangen können. Die Angaben sind in den Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts zu integrieren und unterliegen der externen Prüfung (zunächst Limited Assurance). Damit verzahnt sich ESRS S4 eng mit bestehendem Verbraucherschutz- und Produktsicherheitsrecht der EU und macht den verantwortungsvollen Umgang mit Endnutzern messbar und vergleichbar.
Rechtliche Grundlage
ESRS S4 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) i. V. m. Art. 19a, 29a, 29b CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464); ergänzend EU-Produktsicherheits- und Verbraucherschutzrecht (u. a. VO (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit)
Praxisbeispiel
Ein mittelständischer Hersteller von Haushaltselektronik stellt in seiner Wesentlichkeitsanalyse fest, dass Produktsicherheit und der verständliche Zugang zu Sicherheitsinformationen für seine Endnutzer wesentlich sind. Die Compliance-Verantwortliche dokumentiert daraufhin für ESRS S4 die internen Sicherheitsprüfprozesse, das Rückrufmanagement der letzten Berichtsperiode inklusive Anzahl und Behebung der Vorfälle, die mehrsprachigen und barrierearmen Bedienungsanleitungen sowie ein neu eingeführtes Online-Beschwerdeportal, über das Verbraucher Mängel melden und Ersatzleistungen anstoßen können. Für den Bericht definiert sie messbare Ziele, etwa eine Reaktionszeit von 48 Stunden bei sicherheitsrelevanten Meldungen, und verknüpft diese mit den allgemeinen Angaben nach ESRS 2, um Prüfern eine konsistente Nachweiskette zu liefern.
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