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Nachhaltigkeit / ESG

ESRS E2 Umweltverschmutzung

ESRS E2 ist der themenbezogene Standard der CSRD-Berichterstattung, der Angaben zur Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden sowie zu Schadstoffen, besorgniserregenden Stoffen und Mikroplastik verlangt.

ESRS E2 Umweltverschmutzung ist einer der themenbezogenen Umweltstandards der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) anzuwenden sind. Der Standard verpflichtet berichtspflichtige Unternehmen, transparent über ihre Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung zu berichten. Erfasst werden dabei die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, der Umgang mit Schadstoffen und besorgniserregenden Stoffen (substances of concern) sowie besonders besorgniserregenden Stoffen (substances of very high concern) und Mikroplastik.

Wie alle themenbezogenen ESRS folgt E2 dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit: Ein Unternehmen muss nur dann nach E2 berichten, wenn die Wesentlichkeitsanalyse das Thema Umweltverschmutzung als wesentlich identifiziert hat. Ist dies der Fall, sind Angaben zu Strategien, Maßnahmen und Zielen (ESRS E2-1 bis E2-3) sowie quantitative Kennzahlen zu Emissionen in Luft, Wasser und Boden (E2-4), zu besorgniserregenden Stoffen (E2-5) und zu den potenziellen finanziellen Auswirkungen (E2-6) offenzulegen. Die Datenpunkte sind eng mit dem EU-Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) sowie dem Null-Schadstoff-Aktionsplan des europäischen Green Deal verknüpft.

ESRS E2 steht in engem Zusammenhang mit anderen Umweltstandards, insbesondere E3 (Wasser- und Meeresressourcen), E4 (Biodiversität und Ökosysteme) und E5 (Kreislaufwirtschaft), da Verschmutzung häufig dieselben Schutzgüter betrifft. Gleichzeitig liefert E2 wichtige Anknüpfungspunkte für die EU-Taxonomie, etwa für das Umweltziel „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung". Unternehmen sollten ihre E2-Berichterstattung daher konsistent mit der übrigen Nachhaltigkeitsberichterstattung und mit bestehenden umweltrechtlichen Genehmigungen und Messpflichten aufsetzen.

Rechtliche Grundlage

ESRS E2 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772); CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464); §§ 289b ff., 315b ff. HGB

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Hersteller von Lacken und Beschichtungen stellt in seiner doppelten Wesentlichkeitsanalyse fest, dass Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) in die Luft und der Einsatz besorgniserregender Lösungsmittel wesentlich sind. Die Nachhaltigkeitsbeauftragte konsolidiert daraufhin die Emissionsdaten aus den BImSchG-Genehmigungen und der E-PRTR-Meldung, ergänzt sie um die nach E2-5 geforderten Mengen besorgniserregender Stoffe und dokumentiert die Substitutionsstrategie hin zu wasserbasierten Systemen als E2-2-Maßnahme samt messbarem Reduktionsziel nach E2-3 im Nachhaltigkeitsbericht.

Häufige Fragen

ESRS E2 ist nur dann verpflichtend, wenn die doppelte Wesentlichkeitsanalyse das Thema Umweltverschmutzung als wesentlich einstuft. Ist das Thema nicht wesentlich, genügt eine begründete Erklärung, warum keine detaillierten E2-Angaben gemacht werden.
E2 erfasst Schadstoffe in Luft, Wasser und Boden sowie besorgniserregende Stoffe (substances of concern) und besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern). Auch die Freisetzung von Mikroplastik ist Teil der geforderten Angaben.
E2 behandelt die Verschmutzung als solche, also den Eintrag von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden. E3 fokussiert hingegen die Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen. Beide Standards können sich überschneiden, wenn Gewässer durch Schadstoffe belastet werden.

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