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Datenschutz / DSGVO

Datenschutzzertifizierung (Art. 42 DSGVO)

Freiwilliges Verfahren, in dem eine akkreditierte Zertifizierungsstelle oder eine Aufsichtsbehörde bescheinigt, dass eine Verarbeitung den Anforderungen eines genehmigten Zertifizierungskriterienkatalogs der DSGVO entspricht.

Art. 42 DSGVO führt datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren, Siegel und Prüfzeichen als Instrument der regulierten Selbstregulierung ein. Zertifiziert wird nicht ein Unternehmen als Ganzes, sondern ein konkret abgegrenzter Verarbeitungsvorgang oder eine Reihe von Verarbeitungsvorgängen eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters. Die Teilnahme ist freiwillig (Art. 42 Abs. 3 DSGVO), und das Verfahren muss über ein transparentes Kriterienwerk laufen: Die Kriterien werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt oder – wenn sie unionsweit gelten sollen – nach dem Kohärenzverfahren vom Europäischen Datenschutzausschuss gebilligt; in diesem Fall kann daraus ein Europäisches Datenschutzsiegel werden (Art. 42 Abs. 5 DSGVO). Ein nach diesem Muster gebilligtes Schema ist Europrivacy, das der EDSA 2022 als erstes Europäisches Datenschutzsiegel bestätigt hat.

Ausgestellt wird das Zertifikat entweder von der Aufsichtsbehörde selbst oder von einer Zertifizierungsstelle, die nach Art. 43 DSGVO akkreditiert ist. In Deutschland erfolgt die Akkreditierung im Zusammenspiel von nationaler Akkreditierungsstelle (DAkkS) auf Grundlage der EN ISO/IEC 17065 und den von der Aufsichtsbehörde festgelegten zusätzlichen Datenschutzanforderungen; § 39 BDSG regelt dieses Zusammenwirken. Ein Zertifikat gilt höchstens drei Jahre und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden; es ist zu widerrufen, wenn die Kriterien nicht mehr erfüllt sind (Art. 42 Abs. 7 DSGVO). Der Verantwortliche muss der Zertifizierungsstelle alle für die Prüfung erforderlichen Informationen und Zugang zu den Verarbeitungstätigkeiten gewähren (Art. 42 Abs. 6 DSGVO).

Praktisch relevant ist vor allem die Nachweiswirkung: Eine genehmigte Zertifizierung ist ein Faktor, mit dem die Einhaltung der Pflichten aus Art. 24 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 3 DSGVO nachgewiesen werden kann, sie stützt also die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Bei der Auswahl von Auftragsverarbeitern dient sie als Element der geforderten hinreichenden Garantien (Art. 28 Abs. 5 DSGVO), und bei Bußgeldern ist die Einhaltung genehmigter Zertifizierungsverfahren ausdrücklich als mildernder Umstand zu berücksichtigen (Art. 83 Abs. 2 lit. j DSGVO). Eine Zertifizierung mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Datenimporteurs kann außerdem als Garantie für Drittlandübermittlungen dienen (Art. 46 Abs. 2 lit. f DSGVO). Wichtig ist die Grenze: Das Zertifikat mindert nicht die Verantwortung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters und lässt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden unberührt (Art. 42 Abs. 4 DSGVO). Es ist ein Indiz, kein Freibrief – und kein Ersatz für ein gelebtes Datenschutzmanagement.

Rechtliche Grundlage

Art. 42 DSGVO, Art. 43 DSGVO, Art. 24 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3, Art. 32 Abs. 3, Art. 46 Abs. 2 lit. f, Art. 83 Abs. 2 lit. j DSGVO; §§ 39, 40 BDSG; EN ISO/IEC 17065; EDSA-Leitlinien 1/2018 (Zertifizierung) und 4/2018 (Akkreditierung)

Praxisbeispiel

Ein Cloud-Anbieter möchte gegenüber öffentlichen Auftraggebern belegen, dass sein Mandantenportal datenschutzkonform betrieben wird. Die Datenschutzbeauftragte grenzt zunächst den Zertifizierungsgegenstand ab (Hosting und Betrieb des Portals in zwei EU-Rechenzentren, ohne die Beratungsleistungen), wählt ein von der Aufsichtsbehörde genehmigtes Kriterienwerk und beauftragt eine nach Art. 43 DSGVO akkreditierte Zertifizierungsstelle. Für das Audit stellt sie die Nachweise zusammen: Verarbeitungsverzeichnis, TOM-Dokumentation, Löschkonzept, Unterauftragsverarbeiter-Kette samt AVV, Ergebnisse der letzten Datenschutz-Folgenabschätzung und Schulungsnachweise. Die Prüfstelle stellt zwei Abweichungen fest – fehlende Protokollierung administrativer Zugriffe und ein nicht dokumentiertes Verfahren für Betroffenenanfragen aus dem Portal. Nach Umsetzung der Korrekturmaßnahmen wird das Zertifikat für drei Jahre erteilt; die Datenschutzbeauftragte plant jährliche Überwachungsaudits ein und hinterlegt im Datenschutzmanagementsystem eine Wiedervorlage, weil jede wesentliche Änderung am Portal der Zertifizierungsstelle anzuzeigen ist.

Häufige Fragen

Nein. Die Zertifizierung ist ausdrücklich freiwillig (Art. 42 Abs. 3 DSGVO) und ersetzt keine gesetzliche Pflicht. Sie ist ein Nachweisinstrument: Verantwortliche können damit die Einhaltung von Art. 24, 25 und 32 DSGVO belegen und ihre Rechenschaftspflicht stützen. Verpflichtend werden Zertifikate nur, wenn sie vertraglich vereinbart oder in einer Ausschreibung gefordert werden.
Ein Zertifikat wird für höchstens drei Jahre erteilt und kann unter denselben Voraussetzungen verlängert werden (Art. 42 Abs. 7 DSGVO). Werden die Kriterien nicht mehr erfüllt, muss die Zertifizierungsstelle oder die Aufsichtsbehörde das Zertifikat widerrufen. Wesentliche Änderungen am zertifizierten Verarbeitungsvorgang sind der Zertifizierungsstelle anzuzeigen und können eine erneute Prüfung auslösen.
Nicht automatisch. Art. 42 Abs. 4 DSGVO stellt klar, dass die Zertifizierung die Verantwortung des Verantwortlichen nicht mindert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden unberührt lässt. Allerdings ist die Einhaltung genehmigter Zertifizierungsverfahren nach Art. 83 Abs. 2 lit. j DSGVO bei der Bemessung eines Bußgeldes als Umstand zugunsten des Unternehmens zu berücksichtigen. Achtung: Nur Zertifikate nach Art. 42 DSGVO haben diese Wirkung, nicht beliebige Marketing-Siegel.

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