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Datenschutz / DSGVO

Aufsichtsbehörde

Eine Datenschutzaufsichtsbehörde ist eine unabhängige staatliche Stelle, die die Anwendung der DSGVO überwacht, durchsetzt und Betroffene wie Verantwortliche berät.

Die Aufsichtsbehörde im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist eine von jedem Mitgliedstaat eingerichtete, völlig unabhängige öffentliche Stelle, die für die Überwachung der Anwendung der DSGVO zuständig ist (Art. 51 DSGVO). In Deutschland gibt es aufgrund der föderalen Struktur den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie die Landesdatenschutzbehörden der 16 Bundesländer. Ihr Zweck ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und zugleich den freien Datenverkehr in der Union zu erleichtern.

Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind in Art. 57 DSGVO geregelt und reichen von der Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die Beratung von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern bis zur Bearbeitung von Beschwerden Betroffener. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen ihr nach Art. 58 DSGVO weitreichende Befugnisse zu: Untersuchungsbefugnisse (etwa Zugang zu Räumen und Daten, Auskunftsverlangen, Durchführung von Audits), Abhilfebefugnisse (Verwarnungen, Anweisungen, vorübergehende oder endgültige Verarbeitungsverbote) sowie die Befugnis, Geldbußen nach Art. 83 DSGVO zu verhängen. Diese Geldbußen können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters. Bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen greift das Verfahren der federführenden Aufsichtsbehörde (One-Stop-Shop, Art. 56 DSGVO): Die Behörde am Ort der Hauptniederlassung wird federführend, arbeitet aber im Kohärenzverfahren mit den betroffenen Aufsichtsbehörden zusammen, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Auf europäischer Ebene koordiniert der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die Behörden und kann verbindliche Streitentscheidungen treffen. Für Unternehmen ist die Aufsichtsbehörde daher zugleich Anlaufstelle, Aufsicht und potenzielle Sanktionsinstanz.

Rechtliche Grundlage

Art. 51 bis 59, Art. 77, Art. 83 DSGVO; §§ 8 ff. BDSG

Praxisbeispiel

Ein mittelständisches Unternehmen mit Hauptsitz in Bayern und Niederlassungen in mehreren EU-Staaten verarbeitet Kundendaten zentral. Als Datenschutzbeauftragter klärt man zunächst, dass das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) als federführende Behörde zuständig ist. Nach einer meldepflichtigen Datenpanne dokumentiert man den Vorfall, meldet ihn fristgerecht nach Art. 33 DSGVO und benennt einen festen Ansprechpartner. Als die Behörde im Rahmen ihrer Untersuchungsbefugnis das Verarbeitungsverzeichnis und die getroffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen anfordert, kann das Unternehmen die Unterlagen vollständig vorlegen und vermeidet so eine Abhilfeanordnung oder ein Bußgeld.

Häufige Fragen

In der Regel ist die Datenschutzbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen in mehreren EU-Staaten greift der One-Stop-Shop: Federführend wird die Behörde am Ort der Hauptniederlassung. Öffentliche Stellen des Bundes unterliegen dem BfDI.
Nach Art. 58 DSGVO verfügt sie über Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnisse. Sie kann Audits durchführen, Auskunft verlangen, Verwarnungen und Anweisungen erteilen, Verarbeitungen vorübergehend oder dauerhaft untersagen und Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.
Ja. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind nach Art. 31 DSGVO zur Zusammenarbeit verpflichtet und müssen Auskunfts- und Zugangsersuchen nachkommen. Eine kooperative, gut dokumentierte Haltung wirkt sich bei der Bemessung etwaiger Bußgelder regelmäßig mildernd aus.

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