Aufsichtsbehörde
Eine Datenschutzaufsichtsbehörde ist eine unabhängige staatliche Stelle, die die Anwendung der DSGVO überwacht, durchsetzt und Betroffene wie Verantwortliche berät.
Die Aufsichtsbehörde im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist eine von jedem Mitgliedstaat eingerichtete, völlig unabhängige öffentliche Stelle, die für die Überwachung der Anwendung der DSGVO zuständig ist (Art. 51 DSGVO). In Deutschland gibt es aufgrund der föderalen Struktur den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie die Landesdatenschutzbehörden der 16 Bundesländer. Ihr Zweck ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und zugleich den freien Datenverkehr in der Union zu erleichtern.
Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind in Art. 57 DSGVO geregelt und reichen von der Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die Beratung von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern bis zur Bearbeitung von Beschwerden Betroffener. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen ihr nach Art. 58 DSGVO weitreichende Befugnisse zu: Untersuchungsbefugnisse (etwa Zugang zu Räumen und Daten, Auskunftsverlangen, Durchführung von Audits), Abhilfebefugnisse (Verwarnungen, Anweisungen, vorübergehende oder endgültige Verarbeitungsverbote) sowie die Befugnis, Geldbußen nach Art. 83 DSGVO zu verhängen. Diese Geldbußen können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters. Bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen greift das Verfahren der federführenden Aufsichtsbehörde (One-Stop-Shop, Art. 56 DSGVO): Die Behörde am Ort der Hauptniederlassung wird federführend, arbeitet aber im Kohärenzverfahren mit den betroffenen Aufsichtsbehörden zusammen, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Auf europäischer Ebene koordiniert der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die Behörden und kann verbindliche Streitentscheidungen treffen. Für Unternehmen ist die Aufsichtsbehörde daher zugleich Anlaufstelle, Aufsicht und potenzielle Sanktionsinstanz.
Rechtliche Grundlage
Art. 51 bis 59, Art. 77, Art. 83 DSGVO; §§ 8 ff. BDSG
Praxisbeispiel
Ein mittelständisches Unternehmen mit Hauptsitz in Bayern und Niederlassungen in mehreren EU-Staaten verarbeitet Kundendaten zentral. Als Datenschutzbeauftragter klärt man zunächst, dass das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) als federführende Behörde zuständig ist. Nach einer meldepflichtigen Datenpanne dokumentiert man den Vorfall, meldet ihn fristgerecht nach Art. 33 DSGVO und benennt einen festen Ansprechpartner. Als die Behörde im Rahmen ihrer Untersuchungsbefugnis das Verarbeitungsverzeichnis und die getroffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen anfordert, kann das Unternehmen die Unterlagen vollständig vorlegen und vermeidet so eine Abhilfeanordnung oder ein Bußgeld.
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