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Datenschutz / DSGVO

Datenschutzmanagementsystem (DSMS)

Ein Datenschutzmanagementsystem ist der systematische Rahmen aus Rollen, Prozessen, Richtlinien und Nachweisen, mit dem eine Organisation die Anforderungen der DSGVO dauerhaft umsetzt, überprüft und belegt.

Ein Datenschutzmanagementsystem (DSMS) ist kein Einzeldokument, sondern die dauerhafte Organisationsstruktur, mit der ein Verantwortlicher den Datenschutz steuert. Die DSGVO verwendet den Begriff zwar nicht wörtlich, verlangt seine Substanz aber in Art. 24 Abs. 1 DSGVO: Der Verantwortliche muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, um die Verordnungskonformität sicherzustellen und nachweisen zu können – und diese Maßnahmen ausdrücklich "erforderlichenfalls überprüfen und aktualisieren". Art. 24 Abs. 2 DSGVO ergänzt, dass dazu bei verhältnismäßigem Aufwand auch die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen und interner Strategien gehört. Zusammen mit der Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO ergibt sich damit die Pflicht zu einem geschlossenen Steuerungskreis statt zu punktuellen Einzelmaßnahmen.

Aufgebaut wird ein DSMS in der Regel nach dem PDCA-Zyklus (Plan – Do – Check – Act) und besteht aus vier Bausteinen. Erstens Rollen und Verantwortlichkeiten: Geschäftsführung als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, Datenschutzbeauftragter mit den Aufgaben aus Art. 39 DSGVO, Datenschutzkoordinatoren in den Fachbereichen sowie klar zugeordnete Prozessverantwortliche. Zweitens Kernprozesse: Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO, Schwellwertanalyse und Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO, Bearbeitung von Betroffenenanfragen innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO, Meldung von Datenpannen binnen 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO, Lieferantensteuerung mit Auftragsverarbeitungsverträgen nach Art. 28 DSGVO sowie Lösch- und Aufbewahrungskonzepte. Drittens Regelwerk: Datenschutzleitlinie, Richtlinien, Formulare und Schulungen. Viertens Nachweise: Protokolle, Freigaben, Prüfberichte und Kennzahlen.

Wirksamkeit entsteht erst durch die Check- und Act-Phase: interne Audits, Managementbewertung, Kennzahlen wie Bearbeitungsdauer von Auskunftsersuchen oder Schulungsquote und ein dokumentierter Maßnahmenplan bei Abweichungen. Eine förmliche Zertifizierung ist nicht vorgeschrieben; als Orientierung dienen das Standard-Datenschutzmodell (SDM) der deutschen Aufsichtsbehörden, ISO/IEC 27701 als Erweiterung eines ISMS nach ISO/IEC 27001 um Datenschutzanforderungen sowie genehmigte Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO und Zertifizierungen nach Art. 42 DSGVO. Praktisch zahlt sich ein DSMS doppelt aus: Es senkt das Risiko von Verstößen und wirkt sich nach Art. 83 Abs. 2 lit. d DSGVO bußgeldmindernd aus, weil der Grad der Verantwortung unter Berücksichtigung der getroffenen Maßnahmen bewertet wird. Wo bereits ein Informationssicherheits- oder Compliance-Management-System existiert, sollte das DSMS integriert und nicht parallel geführt werden.

Rechtliche Grundlage

Art. 24 DSGVO (i. V. m. Art. 5 Abs. 2, Art. 30, Art. 32, Art. 35 und Art. 39 DSGVO); ergänzend ISO/IEC 27701 und das Standard-Datenschutzmodell (SDM)

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 450 Beschäftigten hat den Datenschutz bislang über eine Excel-Liste und den Kalender des externen Datenschutzbeauftragten organisiert. Nach einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, die innerhalb von zwei Wochen das Verarbeitungsverzeichnis und die Nachweise zur Löschung von Bewerberdaten sehen will, führt die Compliance-Verantwortliche ein DSMS ein: Sie benennt in jedem Fachbereich einen Datenschutzkoordinator, überführt das Verzeichnis in ein zentrales Tool mit Verantwortlichen und Wiedervorlagen, verankert eine Schwellwertanalyse als Pflichtschritt vor jeder neuen Software-Einführung, dokumentiert Auskunfts- und Löschanfragen mit Fristenampel und plant jährliche interne Audits sowie eine Managementbewertung. Sechs Monate später kann sie die angeforderten Unterlagen tagesaktuell ausleiten und zusätzlich belegen, dass Bewerberdaten nach sechs Monaten automatisiert gelöscht werden – aus einer Ad-hoc-Reaktion ist ein prüffester Regelbetrieb geworden.

Häufige Fragen

Die DSGVO nennt den Begriff "Datenschutzmanagementsystem" nicht ausdrücklich, verlangt in Art. 24 DSGVO aber genau seine Funktion: geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung und zum Nachweis der Konformität, die regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. In Verbindung mit der Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO ist ein strukturiertes Managementsystem daher faktisch verpflichtend. Umfang und Tiefe richten sich nach Art, Umfang, Umständen und Risiken der Verarbeitung.
Ein ISMS schützt Informationen aus Sicht der Organisation und zielt auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Ein DSMS schützt die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und deckt zusätzlich Themen wie Rechtsgrundlagen, Zweckbindung, Betroffenenrechte, Löschfristen und Drittlandtransfers ab. Beide Systeme überschneiden sich stark bei den technischen und organisatorischen Maßnahmen; ISO/IEC 27701 erweitert ein bestehendes ISMS gezielt um Datenschutzanforderungen, sodass sich beide Systeme sinnvoll integrieren lassen.
Zum Pflichtbestand gehören das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO, Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO, dokumentierte Rechtsgrundlagen und Einwilligungen, das Verzeichnis der Löschfristen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und Schwellwertanalysen nach Art. 35 DSGVO, das Verzeichnis der Datenschutzverletzungen nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO sowie die Dokumentation von Betroffenenanfragen, Schulungen und TOM. Ergänzend sollten Auditberichte, Managementbewertungen und Maßnahmenpläne vorliegen, damit die Wirksamkeit belegbar ist.

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