Zum Hauptinhalt springen
Datenschutz / DSGVO

Videoüberwachung

Videoüberwachung ist die Beobachtung von Räumen oder Flächen mit optisch-elektronischen Einrichtungen; sie verarbeitet personenbezogene Daten und ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt, die Interessenabwägung trägt und Hinweis- sowie Löschpflichten eingehalten werden.

Videoüberwachung erfasst regelmäßig Bilder identifizierbarer Personen und ist damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO. Für nicht-öffentliche Stellen ist die praktisch wichtigste Rechtsgrundlage Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, also das berechtigte Interesse etwa an Eigentumsschutz, Hausrecht oder Beweissicherung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2019 (6 C 2.18) klargestellt, dass § 4 BDSG auf die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch nicht-öffentliche Stellen nicht anwendbar ist, weil die DSGVO insoweit keine Öffnungsklausel enthält. Öffentliche Stellen stützen sich dagegen auf Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 4 BDSG oder dem einschlägigen Landesrecht. Werden Beschäftigte erfasst, tritt § 26 BDSG hinzu; die reine Aufzeichnung im privaten Wohnumfeld ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache C-212/13, Ryneš) nur dann von der Haushaltsausnahme gedeckt, wenn kein öffentlicher Raum miterfasst wird.

Kern der Zulässigkeitsprüfung ist die dreistufige Interessenabwägung: Zunächst muss ein konkretes, gegenwärtiges berechtigtes Interesse belegt werden — pauschale Sicherheitsbedenken genügen nicht, gefordert sind etwa dokumentierte Vorfälle oder eine belegbare Gefährdungslage. Auf zweiter Stufe ist die Erforderlichkeit zu prüfen, also ob mildere, gleich wirksame Mittel wie bessere Beleuchtung, Zutrittskontrolle, Schließsysteme oder eine Verkleinerung des Erfassungsbereichs ausreichen. Auf dritter Stufe überwiegen die Interessen der betroffenen Personen häufig dort, wo ein hoher Überwachungsdruck entsteht: in Sanitär- und Umkleideräumen, Pausen- und Sozialräumen sowie bei einer lückenlosen Dauerüberwachung von Arbeitsplätzen. Heimliche Videoüberwachung von Beschäftigten kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei konkretem Straftatverdacht in Betracht. Die Abwägung ist wegen der Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Absatz 2 DSGVO schriftlich zu dokumentieren; bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 Absatz 3 Buchstabe c DSGVO durchzuführen.

Transparenz und Speicherbegrenzung entscheiden in der Praxis über die Rechtmäßigkeit. Nach Art. 12 und 13 DSGVO sind die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung zu informieren; der Europäische Datenschutzausschuss (Leitlinien 3/2019) und die Datenschutzkonferenz empfehlen dafür ein zweistufiges Modell: ein gut sichtbares Hinweisschild vor dem Erfassungsbereich mit Kamerapiktogramm, Verantwortlichem und Kontaktdaten, Zwecken, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, Hinweis auf die Betroffenenrechte und den Fundort der vollständigen Informationen — sowie auf zweiter Stufe die vollständigen Informationen als Aushang, Merkblatt, QR-Code oder Website. Für die Löschung enthält die DSGVO keine feste Frist; maßgeblich ist der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO. Aufsichtsbehörden halten für Aufzeichnungen zum Zweck der Sicherung und Beweissicherung eine Speicherdauer im Bereich weniger Tage — vielfach 48 bis 72 Stunden — für regelmäßig ausreichend; jede längere Aufbewahrung ist im Einzelfall zu begründen, etwa während der Aufklärung eines konkreten Vorfalls. Technisch wird dies über automatisches Überschreiben umgesetzt und in Löschkonzept, Verarbeitungsverzeichnis und Berechtigungskonzept dokumentiert.

Rechtliche Grundlage

Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f bzw. e DSGVO, Art. 5 Absatz 1 Buchstabe e, Art. 12 und 13 DSGVO, Art. 35 Absatz 3 Buchstabe c DSGVO; § 4 BDSG (öffentliche Stellen), § 26 BDSG (Beschäftigte)

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Logistikdienstleister will nach mehreren dokumentierten Diebstählen sechs Kameras auf dem Betriebshof, an der Warenannahme und im Lager installieren. Der Datenschutzkoordinator prüft zunächst mildere Mittel und lässt zwei geplante Kameras streichen: eine im Sozialraum und eine, die dauerhaft die Packplätze und damit die Leistung der Beschäftigten erfasst hätte. Für die verbleibenden Kameras dokumentiert er die Interessenabwägung mit Vorfallsliste, Blickfeldskizzen und Begründung der Erfassungsbereiche, erstellt wegen der Überwachung des öffentlich zugänglichen Vorplatzes eine Datenschutz-Folgenabschätzung und schließt mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Vor jedem Zugang hängen zweistufige Hinweisschilder, die vollständigen Informationen liegen am Empfang aus und stehen per QR-Code bereit. Die Aufzeichnungen werden nach 72 Stunden automatisch überschrieben; nur zwei namentlich benannte Personen dürfen Aufnahmen im Vier-Augen-Prinzip sichten, jeder Zugriff wird protokolliert.

Häufige Fragen

Für nicht-öffentliche Stellen ist in aller Regel Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO einschlägig, also das berechtigte Interesse. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 (6 C 2.18) ist § 4 BDSG auf sie nicht anwendbar. Öffentliche Stellen stützen sich auf Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 4 BDSG oder Landesrecht, bei Beschäftigten ist zusätzlich § 26 BDSG zu beachten.
Die DSGVO nennt keine feste Frist; es gilt der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO. Aufsichtsbehörden halten bei Aufzeichnungen zur Sicherung und Beweissicherung eine Speicherdauer von wenigen Tagen, häufig 48 bis 72 Stunden, für regelmäßig ausreichend. Eine längere Aufbewahrung muss im Einzelfall begründet und dokumentiert werden, etwa solange ein konkreter Vorfall aufgeklärt wird.
Es muss vor dem Betreten des Erfassungsbereichs gut sichtbar sein und nach dem zweistufigen Modell des Europäischen Datenschutzausschusses die wichtigsten Angaben enthalten: Kamerapiktogramm, Verantwortlicher und Kontaktdaten, Zwecke, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, Hinweis auf die Betroffenenrechte und darauf, wo die vollständigen Informationen nach Art. 13 DSGVO abrufbar sind. Die zweite Stufe kann als Aushang, Merkblatt, QR-Code oder Website bereitgestellt werden.

So unterstützt preeco Sie

Erfahren Sie, wie unsere Software Sie bei diesem Thema unterstützt.

Mehr erfahren