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Datenschutz / DSGVO

Treu und Glauben

Treu und Glauben ist der datenschutzrechtliche Grundsatz, dass personenbezogene Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren, transparenten Weise verarbeitet werden müssen.

Der Grundsatz von Treu und Glauben (englisch „fairness“) ist in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO neben der Rechtmäßigkeit und der Transparenz als einer der tragenden Verarbeitungsgrundsätze verankert. Er verlangt, dass der Verantwortliche personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet, die gegenüber der betroffenen Person fair und redlich ist und ihre berechtigten Erwartungen nicht enttäuscht. Daten dürfen also nicht heimlich, irreführend oder zum Nachteil der betroffenen Person in einer Weise erhoben oder genutzt werden, mit der sie vernünftigerweise nicht rechnen musste.

Treu und Glauben steht in engem Zusammenhang mit der Transparenz: Eine Verarbeitung kann nur dann fair sein, wenn die betroffene Person weiß, wer ihre Daten zu welchem Zweck verarbeitet. Erwägungsgrund 39 der DSGVO konkretisiert dies und fordert, dass für natürliche Personen Transparenz dahingehend besteht, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang dies geschieht. Der Grundsatz wirkt damit als Auslegungsmaßstab für die übrigen Pflichten der DSGVO, etwa die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 sowie die Ausgestaltung von Einwilligungen.

In der Praxis ist Treu und Glauben kein abstraktes Ideal, sondern ein justiziabler Maßstab, an dem Aufsichtsbehörden und Gerichte konkrete Verarbeitungen messen. Dunkle Muster („dark patterns“) in Einwilligungsdialogen, versteckte Profilbildung, eine über den mitgeteilten Zweck hinausgehende Nutzung oder ungleiche Machtverhältnisse zu Lasten der betroffenen Person können einen Verstoß gegen den Grundsatz begründen – selbst wenn formal eine Rechtsgrundlage vorliegt. Verantwortliche sollten den Grundsatz daher bereits bei der Konzeption von Verarbeitungen (Privacy by Design) berücksichtigen und ihre Datenflüsse regelmäßig auf Fairness und Erwartungskonformität überprüfen.

Rechtliche Grundlage

Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO; Erwägungsgrund 39 DSGVO

Praxisbeispiel

Ein Online-Händler möchte die im Bestellprozess erhobenen Kundendaten zusätzlich für ein umfangreiches Scoring und personalisierte Werbung Dritter nutzen. Der Datenschutzkoordinator prüft die Verarbeitung am Grundsatz von Treu und Glauben: Da Kundinnen und Kunden beim Kauf vernünftigerweise nicht mit einer Weitergabe ihrer Profile an Werbepartner rechnen, wäre eine stillschweigende Nutzung unfair. Er empfiehlt, die Werbe- und Scoring-Zwecke transparent in der Datenschutzerklärung darzulegen und für die Weitergabe an Dritte eine gesonderte, vorab nicht angekreuzte Einwilligung einzuholen, sodass die Verarbeitung der erwartbaren, fairen Nutzung entspricht.

Häufige Fragen

Treu und Glauben verlangt, dass personenbezogene Daten fair und redlich verarbeitet werden und die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person nicht enttäuscht werden. Verarbeitungen dürfen also nicht heimlich, irreführend oder zum Nachteil der Person erfolgen. Der Grundsatz ist in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verankert.
Transparenz ist die Voraussetzung, Treu und Glauben das Ergebnis: Nur wenn die betroffene Person weiß, wer ihre Daten zu welchem Zweck verarbeitet, kann die Verarbeitung fair sein. Die beiden Grundsätze sind in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO gemeinsam genannt und greifen eng ineinander.
Nein. Eine Verarbeitung kann formal auf eine Rechtsgrundlage gestützt sein und dennoch gegen Treu und Glauben verstoßen, etwa bei irreführenden Einwilligungsdialogen oder unerwarteter Profilbildung. Der Grundsatz ist ein eigenständiger, justiziabler Maßstab, der zusätzlich zur Rechtmäßigkeit eingehalten werden muss.

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