Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO erlaubt betroffenen Personen, die weitere Verarbeitung ihrer Daten in bestimmten Fällen vorübergehend sperren zu lassen, statt sie sofort löschen zu lassen.
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) ist ein Betroffenenrecht, mit dem eine Person verlangen kann, dass der Verantwortliche ihre personenbezogenen Daten zwar weiter speichert, aber nicht weiter aktiv verarbeitet. Die Einschränkung wirkt wie eine vorübergehende Sperrung: Die Daten bleiben vorhanden, dürfen aber - von eng umrissenen Ausnahmen abgesehen - nicht mehr genutzt werden. Sie ist damit ein milderes Mittel gegenüber der vollständigen Löschung und sichert den Status quo, solange eine streitige oder noch nicht abschließend geklärte Lage besteht.
Art. 18 Abs. 1 DSGVO zählt die Fälle abschließend auf, in denen das Recht greift: wenn die Richtigkeit der Daten bestritten wird (für die Dauer der Prüfung), wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person aber statt der Löschung die Einschränkung verlangt, wenn der Verantwortliche die Daten nicht mehr benötigt, die Person sie jedoch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen braucht, oder wenn ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO eingelegt wurde und noch geprüft wird, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen überwiegen.
Eingeschränkte Daten dürfen nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO - abgesehen von der bloßen Speicherung - nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Praktisch erfolgt die Einschränkung etwa durch technische Markierung, vorübergehendes Verschieben in ein gesondertes System oder Sperrung des Zugriffs. Wird eine Einschränkung wieder aufgehoben, ist die betroffene Person nach Art. 18 Abs. 3 DSGVO vorab zu unterrichten; bei automatisiert markierten Daten sind auch Empfänger nach Art. 19 DSGVO zu benachrichtigen.
Rechtliche Grundlage
Art. 18 DSGVO (i. V. m. Art. 19 und Art. 21 DSGVO)
Praxisbeispiel
Ein Kunde bestreitet, dass die in der CRM-Datenbank gespeicherte Anschrift korrekt ist, und verlangt die Korrektur. Bis die Datenschutzbeauftragte die Richtigkeit geprüft hat, markiert das Unternehmen den Datensatz als eingeschränkt: Die Adresse bleibt gespeichert, wird aber aus dem aktiven Versand- und Marketingprozess herausgenommen und darf nicht für neue Mailings genutzt werden. Erst nach Klärung wird die Markierung - mit vorheriger Information des Kunden - wieder aufgehoben oder die Adresse berichtigt.
Häufige Fragen
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