Recht auf Berichtigung
Das Recht auf Berichtigung gibt betroffenen Personen den Anspruch, unrichtige personenbezogene Daten korrigieren und unvollständige Daten vervollständigen zu lassen.
Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gibt jeder betroffenen Person einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Verantwortliche sie betreffende unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich korrigiert. Es ergänzt damit unmittelbar den Grundsatz der Datenrichtigkeit aus Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO, wonach personenbezogene Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein müssen. Maßgeblich für die Beurteilung der Unrichtigkeit ist regelmäßig die objektive Tatsachenlage; reine Werturteile oder Prognosen sind dagegen grundsätzlich nicht berichtigungsfähig, wohl aber die ihnen zugrunde liegenden unrichtigen Tatsachen.
Neben der Korrektur falscher Daten umfasst Art. 16 Satz 2 DSGVO ausdrücklich auch den Anspruch auf Vervollständigung unvollständiger Daten, unter anderem mittels einer ergänzenden Erklärung. Ob Daten unvollständig sind, beurteilt sich nach dem konkreten Verarbeitungszweck (Zweckbindung): Fehlt eine für diesen Zweck erforderliche Angabe, kann die betroffene Person ihre Ergänzung verlangen. Der Verantwortliche muss dem Begehren unverzüglich nachkommen; die allgemeine Bearbeitungsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO von einem Monat bildet hierfür die äußere Grenze. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der Daten, kann sie während der Prüfung zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO verlangen.
Den Verantwortlichen trifft nach Art. 19 DSGVO eine Mitteilungspflicht: Jede Berichtigung ist allen Empfängern mitzuteilen, denen die Daten offengelegt wurden, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Auf Verlangen ist die betroffene Person über diese Empfänger zu unterrichten. Die Erfüllung des Berichtigungsanspruchs ist gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich. Verweigert der Verantwortliche die Berichtigung, hat er dies zu begründen und auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde sowie den Rechtsweg hinzuweisen. Ein funktionierender Prozess zur Bearbeitung von Berichtigungsersuchen ist zugleich Ausdruck der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO.
Rechtliche Grundlage
Art. 16 DSGVO (i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 19 DSGVO)
Praxisbeispiel
Eine Kundin teilt dem Datenschutzbeauftragten eines Versandhändlers mit, dass ihr Nachname im Kundenkonto seit ihrer Heirat falsch hinterlegt ist und die Lieferadresse veraltet sei. Der Datenschutzkoordinator prüft die Angaben anhand des vorgelegten Identitätsnachweises, korrigiert Name und Adresse unverzüglich im CRM und ergänzt die bislang fehlende Etagenangabe. Anschließend informiert er den beauftragten Logistikdienstleister als Empfänger über die Berichtigung (Art. 19 DSGVO), dokumentiert die Bearbeitung samt Frist im Auskunfts- und Berichtigungslog und bestätigt der Kundin die Korrektur innerhalb der Monatsfrist schriftlich.
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