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Datenschutz / DSGVO

Recht auf Datenübertragbarkeit

Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO erlaubt betroffenen Personen, ihre bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) gibt betroffenen Personen die Möglichkeit, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie können diese Daten ohne Behinderung an einen anderen Verantwortlichen weitergeben. Das Recht dient der Stärkung der Selbstbestimmung der Betroffenen und soll zugleich den Wechsel zwischen Diensteanbietern erleichtern und Lock-in-Effekte verhindern.

Der Anwendungsbereich ist enger als beim Auskunftsrecht: Das Recht besteht nur, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) oder auf einem Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) beruht und zusätzlich automatisiert erfolgt. Erfasst sind nur Daten, die die betroffene Person aktiv oder durch ihre Nutzung des Dienstes selbst bereitgestellt hat. Abgeleitete oder vom Verantwortlichen erzeugte Daten (etwa Bewertungen oder Analyseergebnisse) fallen nicht darunter.

Soweit technisch machbar, hat die betroffene Person zudem das Recht auf eine Direktübertragung der Daten von einem Verantwortlichen zu einem anderen (Art. 20 Abs. 2 DSGVO). Eine Pflicht zur Schaffung technisch kompatibler Systeme besteht jedoch nicht. Die Ausübung des Rechts darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen und lässt das Recht auf Löschung unberührt. Verantwortliche müssen dem Begehren grundsätzlich unentgeltlich und binnen eines Monats nach Eingang des Antrags nachkommen.

Rechtliche Grundlage

Art. 20 DSGVO; Erwägungsgrund 68; Art. 12 DSGVO (Modalitäten und Fristen)

Praxisbeispiel

Ein Kunde eines Online-Buchhaltungsdienstes möchte zu einem Wettbewerber wechseln und verlangt die Herausgabe seiner Stammdaten, Belege und Transaktionshistorie. Der Datenschutzbeauftragte prüft, dass die Verarbeitung auf dem Nutzungsvertrag beruht und automatisiert erfolgt, und stellt die vom Kunden bereitgestellten Daten als strukturierten CSV- und JSON-Export zur Verfügung. Da der Wettbewerber eine offene Schnittstelle anbietet, wird zusätzlich die Direktübertragung geprüft und der Export innerhalb eines Monats unentgeltlich bereitgestellt.

Häufige Fragen

Erfasst sind nur personenbezogene Daten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen selbst bereitgestellt hat und die auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags automatisiert verarbeitet werden. Vom Verantwortlichen abgeleitete oder erzeugte Daten, etwa Analyseergebnisse oder Bonitätsbewertungen, sind ausgenommen.
Die Daten sind in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen, etwa als CSV, XML oder JSON. Ein reines PDF oder ein Bildscan genügt in der Regel nicht, weil diese Formate eine maschinelle Weiterverarbeitung erschweren.
Das Auskunftsrecht zielt auf Transparenz und umfasst alle verarbeiteten Daten samt Begleitinformationen. Die Datenübertragbarkeit ist enger gefasst, betrifft nur bereitgestellte und automatisiert verarbeitete Daten und dient der Weitergabe in einem maschinenlesbaren Format, gegebenenfalls als Direktübertragung an einen anderen Verantwortlichen.

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