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Datenschutz / DSGVO

Vertreter in der EU (Art. 27 DSGVO)

Der Vertreter nach Art. 27 DSGVO ist eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein außerhalb der EU ansässiger Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter schriftlich benennen muss, damit Betroffene und Aufsichtsbehörden einen Ansprechpartner in der EU haben.

Die Benennungspflicht knüpft an das Marktortprinzip des Art. 3 Abs. 2 DSGVO an: Wer ohne Niederlassung in der Union Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten beobachtet, unterliegt der DSGVO – und muss nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO zusätzlich einen Vertreter in der Union benennen. Der Vertreter ist in einem der Mitgliedstaaten niederzulassen, in denen sich die betroffenen Personen befinden, deren Daten verarbeitet werden (Art. 27 Abs. 3 DSGVO). Die Benennung erfolgt schriftlich (Art. 27 Abs. 4 DSGVO), üblicherweise über einen Mandatsvertrag, der Aufgaben, Weisungswege, Erreichbarkeit und Haftungsfragen regelt. Ausnahmen sieht Art. 27 Abs. 2 DSGVO vor: für nur gelegentliche Verarbeitungen, die keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen umfassen und voraussichtlich kein Risiko für Rechte und Freiheiten bergen, sowie generell für Behörden und öffentliche Stellen. Der Europäische Datenschutzausschuss hat die Reichweite dieser Ausnahme in den Leitlinien 3/2018 zum räumlichen Anwendungsbereich eng ausgelegt – die drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Aufgabe des Vertreters ist es, als Anlaufstelle zusätzlich zu dem oder anstelle des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zu fungieren – für Aufsichtsbehörden und für betroffene Personen, die ihre Rechte nach Art. 15 ff. DSGVO geltend machen wollen (Art. 27 Abs. 4 DSGVO). Er muss praktisch erreichbar sein, in der Regel in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats, und Anfragen an den Verantwortlichen weiterleiten bzw. mit ihm zusammenarbeiten. Hinzu kommt eine eigene dokumentarische Pflicht: Nach Art. 30 Abs. 1 und 2 DSGVO führt auch der Vertreter ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und legt es der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vor. Der Vertreter ist außerdem in den Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 lit. a DSGVO – also in der Datenschutzerklärung – mit Identität und Kontaktdaten zu nennen. Er ist kein Datenschutzbeauftragter: Die Rollen unterscheiden sich in Aufgaben, Unabhängigkeit und Interessenkonfliktregeln und sollten nicht in derselben Person zusammenfallen.

Haftungsseitig gilt zunächst Art. 27 Abs. 5 DSGVO: Die Benennung eines Vertreters lässt rechtliche Schritte gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter selbst unberührt – der Vertreter enthaftet also niemanden. Umgekehrt legt Erwägungsgrund 80 nahe, dass der Vertreter Durchsetzungsmaßnahmen unterworfen werden kann, wenn der Verantwortliche die Verordnung nicht einhält; der EDSA vertritt in den Leitlinien 3/2018 die Auffassung, dass hierzu auch Bußgeldverfahren gehören können. Ob und wie weit eine eigene Bußgeld- oder Schadensersatzhaftung des Vertreters tatsächlich reicht, ist in Literatur und Praxis weiterhin umstritten und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt – seriöse Vertreterverträge regeln deshalb Freistellung und Versicherung ausdrücklich. Klar ist dagegen die Sanktionierbarkeit der Pflicht selbst: Ein Verstoß gegen Art. 27 DSGVO fällt unter Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO mit Bußgeldern bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Praktisch relevant ist zudem, dass parallele Vertreterpflichten in anderen Regelwerken bestehen – etwa der UK-Vertreter nach Art. 27 UK GDPR seit dem Brexit sowie Vertreterpflichten für Anbieter ohne Unionsniederlassung nach NIS-2- und Digital-Services-Act-Recht.

Rechtliche Grundlage

Art. 27 DSGVO i. V. m. Art. 3 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 1 lit. a, Art. 30 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO; Erwägungsgründe 23, 24 und 80; EDSA-Leitlinien 3/2018 zum räumlichen Anwendungsbereich

Praxisbeispiel

Ein US-amerikanischer SaaS-Anbieter vertreibt eine Projektmanagement-App mit deutschsprachiger Oberfläche, Euro-Preisen und Tracking des Nutzungsverhaltens an Kundinnen und Kunden in Deutschland, Österreich und Frankreich, unterhält aber keine Niederlassung in der EU. Die Datenschutzkoordinatorin des deutschen Distributors stellt fest, dass Art. 3 Abs. 2 DSGVO greift und die Ausnahme des Art. 27 Abs. 2 DSGVO wegen des dauerhaften Verhaltensmonitorings nicht einschlägig ist. Sie lässt daher einen Vertreter mit Sitz in Deutschland – dem Mitgliedstaat mit den meisten betroffenen Personen – schriftlich mandatieren, vereinbart Reaktionsfristen für weitergeleitete Betroffenenanfragen, ein gemeinsam gepflegtes Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO sowie Freistellungs- und Versicherungsklauseln, und ergänzt Identität und Kontaktdaten des Vertreters in der Datenschutzerklärung und in den Auftragsverarbeitungsverträgen. Nach zwölf Monaten prüft sie, ob die Erreichbarkeit tatsächlich funktioniert, indem sie eine Testanfrage über die veröffentlichte Vertreteradresse stellt.

Häufige Fragen

Immer dann, wenn ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO der Verordnung unterliegt, also Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten beobachtet. Ausgenommen sind nur Behörden sowie Fälle, in denen die Verarbeitung gelegentlich erfolgt, keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien umfasst und voraussichtlich kein Risiko für Betroffene birgt. Diese drei Voraussetzungen müssen nach Auffassung des EDSA kumulativ erfüllt sein.
Art. 27 Abs. 5 DSGVO stellt klar, dass die Benennung Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter selbst nicht ausschließt. Erwägungsgrund 80 und die EDSA-Leitlinien 3/2018 gehen darüber hinaus davon aus, dass auch der Vertreter Durchsetzungsmaßnahmen unterworfen werden kann. Reichweite und Grenzen einer eigenen Bußgeld- oder Schadensersatzhaftung sind jedoch weiterhin umstritten, weshalb Mandatsverträge Freistellung, Mitwirkungspflichten und Versicherungsschutz regeln sollten.
Davon ist abzuraten. Der Datenschutzbeauftragte muss nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO weisungsfrei und frei von Interessenkonflikten arbeiten, während der Vertreter im Auftrag und im Interesse des Verantwortlichen handelt und dessen Weisungen unterliegt. Der EDSA hält eine Personenidentität wegen dieses Rollenkonflikts für problematisch; beide Funktionen sollten daher getrennt besetzt und getrennt in der Datenschutzerklärung ausgewiesen werden.

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