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Datenschutz / DSGVO

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO gibt jeder betroffenen Person das Recht, sich formlos und kostenfrei bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren, wenn sie annimmt, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Art. 77 DSGVO räumt jeder betroffenen Person das Recht ein, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Die Beschwerde ist an keine Form gebunden, nach Art. 57 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich und setzt weder eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen noch die Darlegung eines eigenen Schadens voraus. Zuständig ist wahlweise die Aufsichtsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsorts, des Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes; in Deutschland richtet sich die Zuständigkeit im Übrigen nach § 19 BDSG und den Landesdatenschutzgesetzen. Das Beschwerderecht tritt neben den gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 79 DSGVO und den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO – die betroffene Person muss sich nicht für einen Weg entscheiden.

Der behördliche Ablauf folgt in der Praxis einem festen Muster: Nach Eingang prüft die Behörde ihre Zuständigkeit und leitet die Beschwerde bei grenzüberschreitender Verarbeitung nach Art. 56 und Art. 60 DSGVO an die federführende Aufsichtsbehörde des Hauptniederlassungsstaats weiter. Anschließend fordert sie den Verantwortlichen auf Grundlage ihrer Untersuchungsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 DSGVO zur Stellungnahme auf, verlangt Auskünfte und Nachweise – typischerweise Verarbeitungsverzeichnis, Rechtsgrundlage, Einwilligungsnachweise, Löschkonzept oder Auftragsverarbeitungsverträge. Bestätigt sich ein Verstoß, stehen ihr die Abhilfebefugnisse des Art. 58 Abs. 2 DSGVO offen: Warnung, Verwarnung, Anweisung zur Erfüllung eines Betroffenenrechts, Beschränkung oder Verbot der Verarbeitung und – neben oder anstelle dieser Maßnahmen – eine Geldbuße nach Art. 83 DSGVO.

Die Behörde muss den Beschwerdeführer nach Art. 77 Abs. 2 DSGVO über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichten, einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO. Bleibt sie länger als drei Monate untätig, kann der Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO gerichtlich vorgehen; in Deutschland ist dafür nach § 20 BDSG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Einen Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten hat die betroffene Person allerdings nicht: Der EuGH hat mit Urteil vom 26. September 2024 (Rechtssache C-768/21) klargestellt, dass die Aufsichtsbehörde bei einem festgestellten Verstoß nicht in jedem Fall eine Abhilfemaßnahme – insbesondere keine Geldbuße – verhängen muss, sofern dies zur Behebung des Mangels nicht erforderlich ist. Anspruch besteht auf eine sorgfältige, ermessensfehlerfreie Bearbeitung und eine begründete Entscheidung.

Rechtliche Grundlage

Art. 77 DSGVO (Beschwerderecht), Art. 57 Abs. 1 lit. f und Abs. 3 DSGVO, Art. 58 Abs. 1 und 2 DSGVO, Art. 60 DSGVO, Art. 78 DSGVO, §§ 19, 20 BDSG

Praxisbeispiel

Ein ehemaliger Bewerber verlangt von einem mittelständischen Maschinenbauer Auskunft nach Art. 15 DSGVO; das Unternehmen antwortet erst nach vier Monaten und nur unvollständig. Der Bewerber beschwert sich beim Landesbeauftragten für Datenschutz seines Wohnsitzlands. Die Behörde fordert das Unternehmen binnen zwei Wochen zur Stellungnahme auf und verlangt das Verarbeitungsverzeichnis, die Aufbewahrungsfristen für Bewerberdaten und den Nachweis des Auskunftsprozesses. Der Datenschutzkoordinator rekonstruiert den Vorgang, stellt fest, dass die Anfrage im Fachbereich liegen geblieben ist, liefert die vollständige Auskunft nach und legt der Behörde eine überarbeitete Prozessbeschreibung mit Fristenmonitoring und benannter Verantwortlichkeit vor. Die Aufsichtsbehörde schließt das Verfahren mit einer Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO ab und verzichtet auf eine Geldbuße, weil der Verstoß abgestellt und das Verfahren nachweislich verbessert wurde.

Häufige Fragen

Nein. Art. 77 DSGVO verlangt kein Vorverfahren beim Verantwortlichen; die Beschwerde kann unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden. In der Praxis fragen Behörden aber oft nach dem bisherigen Schriftwechsel, weil er den Sachverhalt klärt. Unternehmen sollten deshalb Betroffenenanfragen sauber dokumentieren – das ist im Beschwerdeverfahren der wichtigste Nachweis.
Die Aufsichtsbehörde unterrichtet den Beschwerdeführer nach Art. 77 Abs. 2 DSGVO über Stand und Ergebnis. Bleibt sie länger als drei Monate untätig, kann der Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO Klage erheben. Für den Verantwortlichen setzt die Behörde eigene Antwortfristen in ihren Auskunftsersuchen – meist zwei bis vier Wochen; eine Fristverlängerung ist mit Begründung in der Regel möglich.
Nein. Die Aufsichtsbehörde wählt nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO die geeignete Maßnahme aus – von der Verwarnung bis zum Verarbeitungsverbot. Der EuGH hat am 26. September 2024 (C-768/21) entschieden, dass bei einem Verstoß nicht zwingend eingeschritten oder eine Geldbuße verhängt werden muss, wenn dies zur Abhilfe nicht erforderlich ist. Schnelle Abhilfe und nachweisbare Prozessverbesserungen wirken sich deshalb spürbar aus.

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