Zum Hauptinhalt springen

Datenübermittlung-Folgenabschätzung erstellen – Drittlandtransfer nach Schrems II prüfen

Eine Datenübermittlung-Folgenabschätzung (TIA) ist nach Art. 44 ff. DSGVO und dem Schrems-II-Urteil erforderlich, wenn personenbezogene Daten in ein Drittland ohne Angemessenheitsbeschluss übermittelt werden. Das Formular folgt der EDPB-Sechs-Schritte-Methodik: Akteure (Datenexporteur, -importeur, zusätzliche Empfänger), Beschreibung der Übertragung, Bewertung der Rechtslage im Drittland (z. B. FISA 702, CLOUD Act), Garantien (TOMs, Standardvertragsklauseln), Risikobewertung mit Risikokartierung, Maßnahmen und Bericht.

Letzte Aktualisierung:
Transkript des Videos
Eine Datenübermittlung-Folgenabschätzung ist nach dem Schrems-II-Urteil Pflicht bei Transfers in Drittländer ohne Angemessenheitsbeschluss. Über „Neu“ legen Sie eine Bewertung an – leer, aus Musterdokumenten oder als hochgeladene Datei. Das Formular folgt der EDPB-Sechs-Schritte-Methodik – von den Akteuren bis zum Bericht. Unter „Allgemein“ vergeben Sie Bezeichnung und Status – hier „Handeln / Prüfen“. Im Abschnitt „Bezug auf Verarbeitungstätigkeiten“ verknüpfen Sie die Verarbeitung, in deren Rahmen die Übermittlung erfolgt. Im Abschnitt „Akteure“ erfassen Sie den Datenexporteur:in – bequem über „Aus Kontakten laden“ oder die eigene Organisation. Der Datenimporteur:in sitzt im Drittland – hier Cascadia Data Inc. in den USA. Zusätzliche Datenempfänger:innen wie Subunternehmer dokumentieren Sie mit der Beschreibung der Datenweitergabe. Dokumentieren Sie Startdatum, Übertragungskanäle, Datenkategorien und Speicherort – Inhalte lassen sich aus der Verarbeitungstätigkeit übernehmen. Bewerten Sie die Rechtslage im Drittland mit Rechtsvorschriften wie FISA 702 oder dem CLOUD Act und früheren behördlichen Ersuchen. Unter „Garantien“ verknüpfen Sie technische und organisatorische Maßnahmen und die Rechtsgrundlage – etwa Standardvertragsklauseln. Im Abschnitt „Bewertung“ erfassen Sie Risiken mit Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – die Risikokartierung visualisiert sie automatisch. Leiten Sie Maßnahmen mit „Planung der Umsetzung bis“ und Status ab. Im „Bericht“ halten Sie den Vermerk fest und setzen abschließend den Status – mit KI und Ihrem Team.

Eine Datenübermittlung-Folgenabschätzung (TIA, Transfer Impact Assessment) ist nach Art. 44 ff. DSGVO und dem Schrems-II-Urteil des EuGH Pflicht, wenn personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation ohne Angemessenheitsbeschluss übermittelt werden. preeco | datenschutz führt Sie strukturiert durch die in den EDPB Recommendations 01/2020 geforderte Sechs-Schritte-Methodik.

  1. Anlegen: Klicken Sie im linken Menü unter „Risiken" auf „Datenübermittlung-Folgenabschätzungen". Über „Neu" legen Sie eine Bewertung an – leer, aus Musterdokumenten oder als hochgeladene Datei.
  2. Allgemein und Bezug zur Verarbeitung: Vergeben Sie Bezeichnung und Status (z. B. „Handeln / Prüfen") und verknüpfen Sie im Abschnitt „Bezug auf Verarbeitungstätigkeiten" die Verarbeitung, in deren Rahmen die Übermittlung erfolgt.
  3. Akteure: Erfassen Sie Datenexporteur:in und Datenimporteur:in (im Drittland) – bequem über „Aus Kontakten laden" oder die eigene Organisation. Zusätzliche Datenempfänger:innen wie Subunternehmer dokumentieren Sie mit der Beschreibung der Datenweitergabe.
  4. Beschreibung der Übertragung: Dokumentieren Sie Startdatum, Übertragungskanäle, Datenkategorien und Speicherort. Inhalte lassen sich aus der verknüpften Verarbeitungstätigkeit übernehmen.
  5. Rechtsvorschriften im Drittland: Bewerten Sie die Rechtslage mit Beurteilungszeitraum, einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. FISA 702, CLOUD Act) und früheren behördlichen Offenlegungsersuchen.
  6. Garantien: Verknüpfen Sie technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) und pflegen Sie die Rechtsgrundlage – etwa Standardvertragsklauseln (SCC 2021/914).
  7. Bewertung, Maßnahmen und Bericht: Erfassen Sie Risiken mit Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – die Risikokartierung visualisiert sie automatisch. Leiten Sie Maßnahmen mit Umsetzungsdatum und Status ab, halten Sie im Bericht den Gesamtvermerk fest und setzen Sie abschließend den Status (Akzeptabel, Handeln/Prüfen oder Inakzeptabel).

Tipp

Hinterlegen Sie eine Wiedervorlage zum Ende des Beurteilungszeitraums – so wird die Drittland-Bewertung bei Änderungen der Rechtslage nie unbemerkt veralten.

Änderungen und Irrtümer können vorkommen. Die Angaben in diesem Artikel wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.