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Informationssicherheit / NIS2

Kryptografie

Kryptografie ist die Wissenschaft der Verschlüsselung und Sicherung von Informationen mittels symmetrischer und asymmetrischer Verfahren sowie Hashfunktionen, um Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität von Daten zu gewährleisten.

Kryptografie umfasst die mathematischen Verfahren, mit denen Informationen so umgewandelt werden, dass nur berechtigte Parteien sie lesen oder ihre Echtheit prüfen können. Sie dient den klassischen Schutzzielen der Informationssicherheit: Vertraulichkeit (Geheimhaltung), Integrität (Unverfälschtheit), Authentizität (Herkunftsnachweis) und Nichtabstreitbarkeit. Man unterscheidet drei grundlegende Bausteine: symmetrische Verschlüsselung, asymmetrische Verschlüsselung und kryptografische Hashfunktionen.

Bei der symmetrischen Verschlüsselung verwenden Sender und Empfänger denselben geheimen Schlüssel zum Ver- und Entschlüsseln; etablierte Verfahren wie AES (Advanced Encryption Standard) sind sehr performant und eignen sich für große Datenmengen, erfordern aber einen sicheren Kanal zum Schlüsselaustausch. Asymmetrische Verfahren (Public-Key-Kryptografie) wie RSA oder elliptische Kurven (ECC) nutzen ein Schlüsselpaar aus öffentlichem und privatem Schlüssel; sie lösen das Schlüsselaustauschproblem und ermöglichen digitale Signaturen, sind jedoch rechenintensiver. In der Praxis werden beide kombiniert (Hybridverschlüsselung), etwa bei TLS, wo asymmetrisch ein symmetrischer Sitzungsschlüssel ausgehandelt wird.

Kryptografische Hashfunktionen wie SHA-256 erzeugen aus beliebigen Eingaben einen festen, nicht umkehrbaren Prüfwert und sichern damit die Integrität von Daten, dienen als Grundlage für digitale Signaturen und das sichere Speichern von Passwörtern (mit Salt und Verfahren wie bcrypt oder Argon2). Für regulierte Organisationen ist die Kryptografie ein zentrales technisch-organisatorisches Schutzmittel: Sie ist explizit als Maßnahme zur Risikobehandlung nach der NIS2-Richtlinie und dem IT-Sicherheitsgesetz gefordert und zugleich anerkannte technisch-organisatorische Maßnahme zum Schutz personenbezogener Daten nach der DSGVO. Maßgeblich ist dabei die Verwendung als sicher geltender, aktueller Algorithmen und Schlüssellängen gemäß den Technischen Richtlinien des BSI.

Rechtliche Grundlage

Art. 21 Abs. 2 lit. h NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 (Kryptografie und Verschlüsselung); Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO (Verschlüsselung personenbezogener Daten); ISO/IEC 27001 Anhang A 8.24 (Verwendung von Kryptografie); BSI TR-02102 (Kryptografische Verfahren)

Praxisbeispiel

Eine Informationssicherheitsbeauftragte eines mittelständischen Maschinenbauers legt in der Kryptografie-Richtlinie fest, welche Verfahren im Unternehmen zugelassen sind: Festplatten von Notebooks werden mit AES-256 vollverschlüsselt, der E-Mail-Verkehr mit Geschäftspartnern über S/MIME-Zertifikate signiert und verschlüsselt, und das Kundenportal nutzt ausschließlich TLS 1.3. Beim jährlichen Review prüft sie anhand der BSI TR-02102, ob die eingesetzten Algorithmen und Schlüssellängen noch als sicher gelten, lässt veraltete TLS-Versionen abschalten und dokumentiert die Schlüsselverwaltung als Nachweis für das anstehende ISO-27001-Audit.

Häufige Fragen

Bei der symmetrischen Verschlüsselung wird derselbe geheime Schlüssel zum Ver- und Entschlüsseln verwendet, was sehr schnell ist, aber einen sicheren Schlüsselaustausch erfordert. Asymmetrische Verfahren nutzen ein Schlüsselpaar aus öffentlichem und privatem Schlüssel und lösen das Austauschproblem, sind dafür aber rechenintensiver. In der Praxis kombiniert man beide zu einer Hybridverschlüsselung wie bei TLS.
Hashfunktionen wie SHA-256 erzeugen aus beliebigen Daten einen festen, nicht umkehrbaren Prüfwert. Sie sichern die Integrität von Daten, sind Grundlage digitaler Signaturen und dienen dem sicheren Speichern von Passwörtern mit Salt. Da sie nicht umkehrbar sind, eignen sie sich nicht zur Verschlüsselung, sondern zur Überprüfung der Unverfälschtheit.
Ja, Art. 21 Abs. 2 lit. h der NIS2-Richtlinie nennt Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und gegebenenfalls Verschlüsselung ausdrücklich als Mindestmaßnahme zum Risikomanagement. Auch die DSGVO führt Verschlüsselung in Art. 32 als geeignete technisch-organisatorische Maßnahme an. Maßgeblich ist der Einsatz aktueller, als sicher geltender Algorithmen gemäß BSI TR-02102.

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