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Informationssicherheit / NIS2

Cyber Resilience Act (CRA)

Der Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, Produkte mit digitalen Elementen über den gesamten Lebenszyklus sicher zu gestalten, Schwachstellen zu behandeln und aktiv ausgenutzte Schwachstellen zu melden.

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist die Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen. Sie ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten und gilt in ihrem Kern ab dem 11. Dezember 2027. Anders als die NIS2-Richtlinie, die Organisationen und deren Risikomanagement adressiert, reguliert der CRA das Produkt selbst: Jede Software und jede Hardware mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird, muss künftig grundlegende Cybersicherheitsanforderungen erfüllen, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und die CE-Kennzeichnung tragen. Der CRA ist damit Produktsicherheitsrecht nach dem Muster des New Legislative Framework — mit Pflichten für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler entlang der gesamten Lieferkette.

Inhaltlich verlangt Anhang I des CRA zweierlei. Teil I beschreibt die Eigenschaften des Produkts: Auslieferung ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen, sichere Standardkonfiguration, Schutz von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit, Minimierung der Angriffsfläche, Zugriffskontrolle, Protokollierung sowie die Möglichkeit, Sicherheitsupdates einzuspielen. Teil II beschreibt die Prozesse der Schwachstellenbehandlung: eine Software-Stückliste (SBOM) mindestens für die obersten Abhängigkeitsebenen, regelmäßige Tests, zeitnahe und unentgeltliche Sicherheitsupdates, eine Coordinated-Vulnerability-Disclosure-Policy und eine Kontaktstelle für Schwachstellenmeldungen. Diese Pflichten gelten für den Unterstützungszeitraum, der nach Art. 13 Abs. 8 grundsätzlich mindestens fünf Jahre beträgt beziehungsweise der erwarteten Nutzungsdauer entspricht, wenn diese kürzer ist. Der Nachweis erfolgt über technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und je nach Produktklasse über Selbstbewertung oder die Einbindung einer notifizierten Stelle: Standardprodukte im Regelfall in Eigenverantwortung, wichtige Produkte der Klassen I und II nach Anhang III sowie kritische Produkte nach Anhang IV in verschärften Verfahren.

Zeitlich greift der CRA gestuft, und die erste praktisch relevante Stufe sind die Meldepflichten nach Art. 14, die ab dem 11. September 2026 gelten: Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts über die einheitliche Meldeplattform der ENISA an das zuständige CSIRT und die ENISA melden — Frühwarnung binnen 24 Stunden, Schwachstellen- beziehungsweise Vorfallmeldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht danach. Bereits ab dem 11. Juni 2026 gelten die Vorschriften über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen. Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen können nach Art. 64 mit Geldbußen bis zu 15 Mio. Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Zur Rechtslage im August 2026 ist zu beachten, dass die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Omnibus- und Vereinfachungsinitiativen Anpassungen am digitalen Rechtsrahmen diskutiert; ob und wie sich daraus Änderungen am CRA oder an seinen Fristen ergeben, ist offen und sollte vor der Planung verbindlicher Meilensteine anhand des aktuellen Standes im Amtsblatt geprüft werden.

Rechtliche Grundlage

Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), insbesondere Art. 13, Art. 14, Art. 64 sowie Anhang I, III, IV und VII; flankierend NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 und ISO/IEC 27001 bzw. ISO/IEC 30111 und 29147

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Maschinenbauer liefert Anlagen mit einer eigenen Steuerungssoftware und einem Kundenportal aus. Die Informationssicherheitsbeauftragte inventarisiert zunächst, welche dieser Produkte als Produkte mit digitalen Elementen in den Anwendungsbereich fallen und ob eine Einstufung nach Anhang III einschlägig ist — die Steuerungssoftware enthält eine Fernwartungsfunktion, was für die Klasseneinstufung relevant wird. Anschließend baut sie drei Bausteine auf: eine automatisiert erzeugte SBOM je Release, einen dokumentierten Prozess zur Schwachstellenbehandlung mit Fristen für Sicherheitsupdates und einer öffentlichen Kontaktstelle unter security@, sowie einen Meldeprozess, der ab September 2026 die 24-Stunden-Frühwarnung an das zuständige CSIRT und die ENISA sicherstellt. Parallel prüft sie die Zulieferverträge: Wo Komponenten Dritter im Produkt stecken, muss vertraglich geregelt sein, dass Schwachstelleninformationen und Updates rechtzeitig bereitgestellt werden, damit der eigene Unterstützungszeitraum von mindestens fünf Jahren überhaupt eingehalten werden kann.

Häufige Fragen

Der CRA gilt für alle Wirtschaftsakteure, die Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen — also für Hersteller von Hard- und Software, Bevollmächtigte, Importeure und Händler, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Ausgenommen sind Produkte, die bereits durch sektorspezifisches Recht abgedeckt sind, etwa Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge oder Produkte der zivilen Luftfahrt. Reine Cloud-Dienste fallen nur insoweit darunter, als sie als Fernverarbeitungslösung integraler Bestandteil eines Produkts sind.
Die Verordnung ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten und gilt in vollem Umfang ab dem 11. Dezember 2027. Vorgezogen sind die Vorschriften zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen ab dem 11. Juni 2026 und vor allem die Meldepflichten nach Art. 14 ab dem 11. September 2026. Weil auf EU-Ebene Vereinfachungs- und Omnibus-Initiativen zum digitalen Rechtsrahmen diskutiert werden, sollten Unternehmen den aktuellen Stand vor der Festlegung interner Meilensteine verifizieren.
Beide Rechtsakte zielen auf dasselbe Schutzgut, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an: NIS2 verpflichtet Einrichtungen zu Risikomanagement, Meldepflichten und Lieferkettensicherheit, der CRA verpflichtet Hersteller zu sicheren Produkten. In der Praxis stützen sie sich gegenseitig — wer nach NIS2 Anforderungen an seine Lieferanten stellen muss, kann sich künftig auf CRA-Konformität, SBOM und den zugesagten Unterstützungszeitraum berufen. Ein ISMS nach ISO/IEC 27001 liefert die organisatorische Basis für beide Pflichtenkreise.

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