Kohärenzverfahren
Das Kohärenzverfahren ist der in der DSGVO verankerte Abstimmungsmechanismus, mit dem die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen zu einer einheitlichen Rechtsanwendung gelangen.
Das Kohärenzverfahren (englisch: consistency mechanism) ist ein Kernelement der DSGVO, das eine europaweit einheitliche Auslegung und Anwendung des Datenschutzrechts sicherstellen soll. Es greift immer dann, wenn eine Verarbeitung mehrere Mitgliedstaaten betrifft oder erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehreren Staaten haben kann. Ohne einen solchen Mechanismus bestünde die Gefahr, dass dieselbe Verarbeitung in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt würde, was den Binnenmarkt und das Schutzniveau für betroffene Personen untergraben würde.
Eng verzahnt ist das Kohärenzverfahren mit dem One-Stop-Shop-Prinzip: Bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen ist die federführende Aufsichtsbehörde am Ort der Hauptniederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters zuständig, arbeitet aber eng mit den betroffenen Aufsichtsbehörden zusammen. Erreichen diese keinen Konsens über einen Beschlussentwurf oder bestehen maßgebliche und begründete Einsprüche, wird der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) eingeschaltet.
Der EDSA kann im Rahmen des Kohärenzverfahrens Stellungnahmen abgeben (Art. 64 DSGVO) und in Streitfällen verbindliche Beschlüsse fassen (Streitbeilegungsverfahren nach Art. 65 DSGVO), die die beteiligten Behörden binden. Daneben sieht Art. 66 DSGVO ein Dringlichkeitsverfahren vor, mit dem eine Aufsichtsbehörde bei unmittelbarem Handlungsbedarf vorläufige Maßnahmen ergreifen kann. Für Unternehmen bedeutet dies, dass datenschutzrechtliche Entscheidungen in komplexen Fällen nicht isoliert, sondern im europäischen Verbund getroffen werden und somit eine höhere Bindungs- und Breitenwirkung entfalten.
Rechtliche Grundlage
Art. 63–67 DSGVO (insb. Art. 63 Kohärenzverfahren, Art. 64 Stellungnahme des EDSA, Art. 65 Streitbeilegung, Art. 66 Dringlichkeitsverfahren); Art. 56 DSGVO (federführende Aufsichtsbehörde)
Praxisbeispiel
Ein in Irland niedergelassener Konzern führt eine konzernweite Verarbeitung von Beschäftigtendaten ein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Deutschland, Frankreich und Spanien betrifft. Als federführende Behörde erstellt die irische Datenschutzbehörde einen Beschlussentwurf, gegen den die deutsche und die französische Aufsichtsbehörde maßgebliche und begründete Einsprüche erheben. Da kein Konsens erzielt wird, leitet der Datenschutzbeauftragte des Konzerns intern eine Risikoanalyse ein und wartet den Beschluss des EDSA im Streitbeilegungsverfahren nach Art. 65 DSGVO ab, der anschließend von allen beteiligten Behörden umzusetzen ist.
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