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Datenschutz / DSGVO

Beschäftigtendatenschutz

Beschäftigtendatenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten im Arbeitsverhältnis, der sich in Deutschland insbesondere nach § 26 BDSG und der DSGVO richtet.

Beschäftigtendatenschutz umfasst alle Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Erfasst sind nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern nach § 26 Absatz 8 BDSG auch Auszubildende, Leiharbeitskräfte, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Bewerberinnen und Bewerber und ausgeschiedene Beschäftigte. Der sachliche Anwendungsbereich reicht von der Bewerbungsphase über die Begründung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung und der nachvertraglichen Abwicklung.

Zentrale Rechtsgrundlage im deutschen Recht ist § 26 BDSG, der die Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO ausfüllt. Nach § 26 Absatz 1 BDSG dürfen Beschäftigtendaten verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Eine Verarbeitung zur Aufdeckung von Straftaten ist nur unter den engeren Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG zulässig. Die Einwilligung als Rechtsgrundlage ist im Arbeitsverhältnis wegen des Abhängigkeitsverhältnisses besonders kritisch und an die Freiwilligkeitskriterien des § 26 Absatz 2 BDSG gebunden.

Zu beachten sind ferner besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten, die nur nach § 26 Absatz 3 BDSG verarbeitet werden dürfen, sowie kollektivrechtliche Rahmenbedingungen: Betriebsvereinbarungen können nach § 26 Absatz 4 BDSG eine eigene Rechtsgrundlage bilden, müssen aber die Vorgaben des Art. 88 Absatz 2 DSGVO einhalten. Wesentlich zu berücksichtigen ist, dass das Bundesverfassungsgericht und der EuGH die Reichweite des § 26 BDSG präzisiert haben; das Erfordernis verhältnismäßiger, transparenter und zweckgebundener Verarbeitung bleibt durchgehend zu wahren. Verstöße können zu Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen und Mitbestimmungskonflikten führen.

Rechtliche Grundlage

§ 26 BDSG i.V.m. Art. 88 DSGVO; Art. 5, 6 und 9 DSGVO

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen plant die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems mit biometrischem Login per Fingerabdruck. Die Datenschutzbeauftragte prüft, dass der Fingerabdruck als biometrisches Datum eine besondere Kategorie nach Art. 9 DSGVO ist und im Arbeitsverhältnis nur unter den strengen Voraussetzungen des § 26 Absatz 3 BDSG verarbeitet werden darf. Sie empfiehlt eine datenschutzfreundlichere Alternative ohne biometrische Merkmale, schließt mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage und dokumentiert eine Datenschutz-Folgenabschätzung, bevor das System produktiv geht.

Häufige Fragen

Maßgeblich ist § 26 BDSG als Konkretisierung der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO. Danach ist die Verarbeitung zulässig, soweit sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Daneben können Betriebsvereinbarungen oder in engen Grenzen eine freiwillige Einwilligung als Grundlage dienen.
Ja, aber sie unterliegt erhöhten Anforderungen. Nach § 26 Absatz 2 BDSG ist bei der Beurteilung der Freiwilligkeit die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann etwa vorliegen, wenn für den Beschäftigten ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich oder elektronisch eingeholt werden.
Ja. Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO und dürfen nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 26 Absatz 3 BDSG verarbeitet werden. Erforderlich sind insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowie eine enge Zweckbindung, etwa bei der Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten.

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