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Hinweisgeberschutzgesetz · Selbsttest

Brauchen Sie eine interne Meldestelle?

Höchstens sieben Fragen, zwei Minuten: Der HinSchG-Check zeigt, ob das Hinweisgeberschutzgesetz Sie voraussichtlich verpflichtet, welche Pflichten dann gelten und wo Ihre Meldestelle heute Lücken hat.

Kostenlos · bis zu 7 Fragen · ohne Registrierung

Der HinSchG-Check

Wählen Sie je Frage eine Antwort. Das Ergebnis sehen Sie sofort, mit der Fundstelle im Gesetz zu jedem Punkt.

Frage 01 von 7

Wie viele Personen beschäftigt Ihr Unternehmen in der Regel?

Mitgezählt werden alle Beschäftigten, auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen (§ 3 Abs. 8 HinSchG).

Ist Ihr Unternehmen im Finanz- oder Versicherungssektor beaufsichtigt?

Zum Beispiel Kredit- oder Wertpapierinstitut, Kapitalverwaltungsgesellschaft, Versicherungsunternehmen, Börsenträger oder Datenbereitstellungsdienst.

Gehört Ihr Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern?
Wie können Beschäftigte heute einen Verstoß melden?
Bestätigen Sie jede Meldung binnen sieben Tagen und geben Sie spätestens nach drei Monaten Rückmeldung?
Dokumentieren Sie jede Meldung vertraulich und löschen Sie die Dokumentation fristgerecht?
Können Hinweisgebende anonym melden und mit Ihnen anonym in Kontakt bleiben?

Ergebnis …

Was Ihnen auffallen sollte

Diese Pflichten gelten dann

Eine Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben, keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Bewertung wenden Sie sich an Ihre Rechtsberatung.

Die vollständige Auswertung als PDF

Wir senden Ihnen Ihr Ergebnis mit allen Pflichten, Fundstellen und Ihren Antworten. Auf Wunsch zeigen wir Ihnen in einem kurzen Gespräch, wie preeco | hinweisgeber die offenen Punkte abdeckt.

  • Ergebnis und Pflichten mit Fundstelle im HinSchG
  • Ihre Lücken mit konkreten nächsten Schritten
  • Ihre Antworten zum Weitergeben an Geschäftsführung oder Rechtsberatung

Datenschutz
Ihre Antworten und Kontaktdaten nutzen wir, um Ihnen die Auswertung zu senden und Sie zu kontaktieren. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zum Datenschutz.

Vielen Dank für Ihre Anfrage!

Vielen Dank. Wir senden Ihnen die Auswertung in Kürze per E-Mail und melden uns für eine kurze Rückfrage.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Nach § 12 HinSchG ab in der Regel 50 Beschäftigten. Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten gilt sie seit dem 2. Juli 2023, für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten seit dem 17. Dezember 2023. Beaufsichtigte Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors sind unabhängig von ihrer Größe verpflichtet.

Nein. Der Check ist eine Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und nennt zu jedem Punkt die Fundstelle im Gesetz. Für eine verbindliche Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an Ihre Rechtsberatung.

Für das Ergebnis geben Sie keine Kontaktdaten an; es erscheint sofort im Browser. Nur wenn Sie die PDF-Auswertung anfordern, senden Sie uns Ihre Antworten zusammen mit Ihren Kontaktdaten.

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen nach § 14 Abs. 2 HinSchG eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Im Konzern kann eine zentrale Meldestelle als beauftragter Dritter tätig werden; die Verantwortung bleibt bei jeder einzelnen Gesellschaft.