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Informationssicherheit / NIS2

Passwortrichtlinie

Eine Passwortrichtlinie ist die verbindliche organisatorische Vorgabe, wie Passwörter in einer Organisation gebildet, gespeichert, genutzt und gewechselt werden – heute geprägt von Länge und Einzigartigkeit statt von starren Wechselintervallen.

Die Passwortrichtlinie ist eine mitgeltende Regelung des Informationssicherheitsmanagements und konkretisiert die übergeordnete Sicherheitsrichtlinie für den Umgang mit Authentisierungsmitteln. Sie legt fest, welche Mindestlänge und Komplexität Passwörter haben müssen, für welche Systeme zusätzlich eine Multi-Faktor-Authentifizierung verpflichtend ist, wie Initial- und Notfallpasswörter vergeben werden, wie Passwörter gespeichert und übertragen werden dürfen und was bei einem Verdacht auf Kompromittierung zu tun ist. Adressiert werden damit Beschäftigte, Administratorinnen und Administratoren sowie – über Konfigurationsvorgaben – die IT-Systeme selbst, denn eine Richtlinie, die technisch nicht erzwungen wird, bleibt in der Praxis wirkungslos.

Inhaltlich hat sich der Stand der Technik deutlich verschoben. Das BSI hat die frühere Empfehlung eines regelmäßigen, anlasslosen Passwortwechsels aus dem IT-Grundschutz-Kompendium gestrichen: Erzwungene Wechselintervalle führen erfahrungsgemäß zu vorhersehbaren Ableitungen wie "Sommer2026!" und senken damit die Sicherheit. Gewechselt wird heute anlassbezogen – bei Verdacht auf Kompromittierung, nach einem Sicherheitsvorfall, bei Weitergabe oder beim Ausscheiden von Berechtigten. An die Stelle des Wechselzwangs treten Länge und Einzigartigkeit: Das BSI koppelt die Passwortgüte an das Zusammenspiel von Länge und genutztem Zeichenraum, sodass kurze Passwörter viele Zeichenklassen benötigen, während lange Passphrasen mit wenigen Zeichenarten auskommen. Jedes Konto erhält ein eigenes Passwort, die Wiederverwendung über Dienste hinweg ist zu untersagen, und ein Abgleich gegen Listen bekannter geleakter Passwörter sollte die Neuvergabe absichern.

Rechtlich und normativ ist die Passwortrichtlinie kein Selbstzweck. Art. 21 Abs. 2 der NIS2-Richtlinie – in Deutschland über das NIS2-Umsetzungsgesetz in das BSIG überführt – verlangt Konzepte für die Zugriffskontrolle sowie den Einsatz von Multi-Faktor-Authentifizierung. ISO/IEC 27001:2022 fordert in Anhang A 5.17 die geregelte Vergabe und Handhabung von Authentisierungsinformationen, und der IT-Grundschutz-Baustein ORP.4 "Identitäts- und Berechtigungsmanagement" enthält die zugehörigen Anforderungen zu Passwortnutzung und Passwortgüte. Werden über die betroffenen Konten personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Richtlinie zugleich eine technisch-organisatorische Maßnahme im Sinne von Art. 32 DSGVO. Zur Umsetzbarkeit gehören flankierende Maßnahmen: freigegebene Passwortmanager, Sperr- oder Verzögerungsmechanismen nach Fehlversuchen, ein gesondert geregelter Umgang mit privilegierten Konten sowie Awareness-Maßnahmen, die erklären, warum die Regeln so aussehen, wie sie aussehen.

Rechtliche Grundlage

Art. 21 Abs. 2 NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 i. V. m. dem deutschen NIS2-Umsetzungsgesetz (BSIG); ISO/IEC 27001:2022 Anhang A 5.17; BSI IT-Grundschutz-Kompendium, Baustein ORP.4 (Identitäts- und Berechtigungsmanagement); Art. 32 DSGVO

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Anlagenbauer fällt als wichtige Einrichtung unter NIS2 und überarbeitet seine seit Jahren unveränderte Passwortrichtlinie. Bisher galten acht Zeichen und ein erzwungener Wechsel alle 90 Tage; eine Auswertung des Verzeichnisdienstes zeigt, dass ein Großteil der Beschäftigten lediglich eine hochgezählte Ziffer anhängt. Die Informationssicherheitsbeauftragte streicht das Wechselintervall und ersetzt es durch eine Mindestlänge von zwölf Zeichen für Standardkonten, empfohlene Passphrasen ab 20 Zeichen, einen Abgleich gegen eine Sperrliste geleakter Passwörter beim Setzen des Passworts sowie einen anlassbezogenen Wechsel bei Verdacht auf Kompromittierung. Für Administrations-, Fernzugriffs- und E-Mail-Konten wird zusätzlich Multi-Faktor-Authentifizierung verpflichtend, privilegierte Konten erhalten Einmalpasswörter aus einem Passwortsafe. Die Änderungen werden in der Gruppenrichtlinie technisch erzwungen, von der Geschäftsleitung freigegeben, in einer Kurzschulung erläutert und samt Begründung dokumentiert – damit sie im nächsten ISO-27001-Audit als bewusste, am aktuellen BSI-Stand ausgerichtete Entscheidung nachvollziehbar ist.

Häufige Fragen

Nein, ein anlassloser Wechsel in festen Intervallen wird vom BSI nicht mehr empfohlen und wurde aus dem IT-Grundschutz-Kompendium entfernt. Erzwungene Wechsel führen zu leicht erratbaren Ableitungen und schwächen die Sicherheit eher, als dass sie sie erhöhen. Gewechselt wird anlassbezogen: bei Verdacht auf Kompromittierung, nach einem Sicherheitsvorfall, nach Weitergabe oder beim Wechsel von Zuständigkeiten. Damit unentdeckte Kompromittierungen nicht zum Restrisiko werden, gehören Monitoring und Multi-Faktor-Authentifizierung dazu.
Das BSI nennt keine einzelne, für alle Fälle gültige Zahl, sondern koppelt die Passwortgüte an Länge und genutzten Zeichenraum: Je weniger Zeichenklassen verwendet werden, desto länger muss das Passwort sein. Kurze Passwörter mit acht Zeichen sind nur mit hoher Komplexität und ergänzenden Schutzmaßnahmen vertretbar, lange Passphrasen ab etwa 20 Zeichen sind auch mit wenigen Zeichenarten robust. In der Richtlinie sollte die Mindestlänge nach Schutzbedarf differenziert und technisch erzwungen werden.
Ja – das BSI empfiehlt Passwortmanager ausdrücklich, weil sie lange und für jedes Konto einzigartige Passwörter überhaupt erst praktikabel machen. Die Passwortrichtlinie sollte freigegebene Produkte benennen, Vorgaben für das Master-Passwort und dessen Absicherung durch einen zweiten Faktor treffen und regeln, wie Team-Tresore sowie der Zugriff im Vertretungs- und Notfall organisiert sind. Ungeregelte Ablagen wie Tabellen, Notizzettel oder Browserprofile sind dagegen zu untersagen.

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