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Informationssicherheit / NIS2

NIS2UmsuCG

Das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) überführt die EU-Richtlinie (EU) 2022/2555 in deutsches Recht, novelliert das BSI-Gesetz und verpflichtet betroffene Einrichtungen zu Registrierung, Risikomanagement und Meldungen unter Aufsicht des BSI.

Das NIS2UmsuCG ist ein Artikelgesetz, dessen Kern eine vollständige Neufassung des BSI-Gesetzes (BSIG) bildet. Es setzt die Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2) um, deren Umsetzungsfrist bereits am 17. Oktober 2024 endete; Deutschland hat diese Frist deutlich überschritten, was ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission nach sich zog. Nach dem Beschluss des Bundestages im November 2025 und der Befassung des Bundesrates ist das Gesetz zum Jahreswechsel 2025/2026 in Kraft getreten. Es weitet den Kreis der Verpflichteten von wenigen tausend KRITIS-Betreibern auf schätzungsweise mehrere zehntausend Unternehmen aus und unterscheidet dabei zwischen "besonders wichtigen Einrichtungen" und "wichtigen Einrichtungen" (§ 28 BSIG). Maßgeblich sind eine sektorale Zuordnung (u. a. Energie, Verkehr, Gesundheit, digitale Infrastruktur, Abfall, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe, Post, ITK-Dienste) sowie die Größenschwellen der EU-KMU-Definition. Eine behördliche Einstufung gibt es grundsätzlich nicht: Die Einrichtungen müssen ihre Betroffenheit selbst prüfen und dokumentieren.

Die praktisch erste Pflicht ist die Registrierung beim BSI (§ 33 BSIG): Betroffene Einrichtungen müssen sich innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie unter das Gesetz fallen, über das Registrierungsportal des BSI melden und Angaben zu Einrichtung, Sektor, Kontaktdaten und Erreichbarkeit rund um die Uhr hinterlegen; Änderungen sind nachzuziehen. Für bestimmte Anbieter digitaler Dienste und digitaler Infrastruktur — etwa DNS-Dienste, TLD-Registries, Cloud-Computing-, Rechenzentrums- und CDN-Anbieter, Anbieter verwalteter Dienste sowie Online-Marktplätze, Suchmaschinen und soziale Netzwerke — gelten erweiterte Registrierungsangaben. Kommt eine Einrichtung der Pflicht nicht nach, kann das BSI die Registrierung von Amts wegen vornehmen. Inhaltlich verlangt das Gesetz einen risikobasierten Mindestkatalog technischer und organisatorischer Maßnahmen (§ 30 BSIG: Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte, Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Business Continuity und Backup, Lieferkettensicherheit, Kryptografie, Zugriffskontrolle, Multi-Faktor-Authentifizierung, Schulungen), eine dreistufige Meldekette bei erheblichen Sicherheitsvorfällen (Erstmeldung binnen 24 Stunden, Folgemeldung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung binnen eines Monats, § 32 BSIG) sowie ausdrückliche Pflichten der Geschäftsleitung, die Maßnahmen zu billigen, ihre Umsetzung zu überwachen und sich regelmäßig zu schulen (§ 38 BSIG).

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Das BSIG folgt dabei der Systematik der Richtlinie: Besonders wichtige Einrichtungen unterliegen einer proaktiven Aufsicht mit anlassunabhängigen Prüfungen, Vor-Ort-Kontrollen und Sicherheitsaudits sowie turnusmäßigen Nachweispflichten, während wichtige Einrichtungen grundsätzlich nur anlassbezogen — etwa nach einem Vorfall oder bei Hinweisen auf Verstöße — geprüft werden. Das BSI kann Auskünfte und Unterlagen verlangen, Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln treffen und bei schwerwiegenden Verstößen bis hin zur vorübergehenden Untersagung von Leitungsfunktionen eskalieren; hinzu kommen die aus der Richtlinie übernommenen Bußgeldrahmen von bis zu 10 Mio. Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für besonders wichtige und bis zu 7 Mio. Euro oder 1,4 Prozent für wichtige Einrichtungen. Abzugrenzen ist das NIS2UmsuCG vom sogenannten KRITIS-Dachgesetz, das die physische Resilienz kritischer Einrichtungen nach der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 regelt und in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren behandelt wird — beide Regelwerke greifen bei KRITIS-Betreibern ineinander, ersetzen einander aber nicht.

Rechtliche Grundlage

NIS2UmsuCG (Neufassung des BSIG, insbesondere §§ 28, 30, 32, 33, 38, 39 BSIG); Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2)

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbauunternehmen mit 450 Beschäftigten und 90 Mio. Euro Jahresumsatz stellt bei der Betroffenheitsprüfung fest, dass es als Hersteller von Maschinen und Ausrüstungen dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet ist und damit als "wichtige Einrichtung" unter das neue BSIG fällt. Der Informationssicherheitsbeauftragte dokumentiert die Prüfung nachvollziehbar, registriert das Unternehmen fristgerecht innerhalb von drei Monaten über das BSI-Portal und benennt eine rund um die Uhr erreichbare Sicherheitskontaktstelle. Anschließend gleicht er das bestehende ISMS gegen den Maßnahmenkatalog des § 30 BSIG ab, schließt die identifizierten Lücken bei Multi-Faktor-Authentifizierung, Lieferantenprüfung und Backup-Wiederanlauftests, verankert die 24-/72-Stunden-Meldekette in der Notfallorganisation samt Rufbereitschaft und lässt sich den Maßnahmenplan von der Geschäftsführung förmlich billigen; die Geschäftsführung nimmt zudem an einer dokumentierten Cybersicherheitsschulung teil, um ihre Pflichten aus § 38 BSIG nachweisen zu können.

Häufige Fragen

Registrieren müssen sich alle Einrichtungen, die nach Sektor und Größenschwellen als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung gelten, sowie unabhängig von der Größe bestimmte Anbieter digitaler Infrastruktur und KRITIS-Betreiber. Die Registrierung erfolgt über das Portal des BSI innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung unter das Gesetz fällt. Eine behördliche Benachrichtigung über die Betroffenheit gibt es nicht — die Selbstprüfung und ihre Dokumentation liegen beim Unternehmen.
Das BSI kann Auskünfte und Nachweise verlangen, Prüfungen durchführen und die Beseitigung von Mängeln anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen sieht das Gesetz Bußgelder von bis zu 10 Mio. Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für besonders wichtige und bis zu 7 Mio. Euro oder 1,4 Prozent für wichtige Einrichtungen vor. Hinzu kommt die persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung, die die Risikomanagementmaßnahmen billigen und überwachen muss.
Die EU-Umsetzungsfrist lief bereits am 17. Oktober 2024 ab; das deutsche Gesetz wurde erst deutlich später verabschiedet und ist zum Jahreswechsel 2025/2026 in Kraft getreten. Registrierungs- und Meldepflichten greifen unmittelbar mit dem Inkrafttreten beziehungsweise mit Eintritt der Betroffenheit, während für Nachweispflichten längere Fristen vorgesehen sind. Da einzelne Übergangsregelungen und untergesetzliche Konkretisierungen weiterhin nachgeschärft werden, sollte der aktuelle Stand vor der Umsetzungsplanung geprüft werden.

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