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Informationssicherheit / NIS2

Least-Privilege-Prinzip

Das Least-Privilege-Prinzip besagt, dass Benutzer, Dienste und Systeme nur genau die Zugriffsrechte erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer konkreten Aufgaben tatsächlich benötigen - nicht mehr.

Das Least-Privilege-Prinzip (Prinzip der minimalen Rechtevergabe) ist ein zentraler Grundsatz der Informationssicherheit. Es fordert, dass jeder Akteur in einem System - ob menschlicher Benutzer, technischer Dienst, Anwendung oder Prozess - ausschließlich die Berechtigungen erhält, die zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Rechte, die über den konkreten Bedarf hinausgehen, werden grundsätzlich nicht vergeben oder zeitnah wieder entzogen. Auf diese Weise wird die Angriffsfläche reduziert: Wird ein Konto oder ein Dienst kompromittiert, bleibt der potenzielle Schaden auf den eng begrenzten Berechtigungsumfang dieses Akteurs beschränkt.

Das Prinzip wird eng mit dem Need-to-know-Grundsatz und der rollenbasierten Zugriffskontrolle (RBAC) verzahnt: Berechtigungen werden nicht individuell und dauerhaft, sondern aufgaben- und rollenbezogen vergeben und regelmäßig überprüft. Besondere Bedeutung kommt privilegierten Konten (Administratoren, Service-Accounts) zu, die über Privileged-Access-Management abgesichert, temporär (Just-in-Time) freigeschaltet und protokolliert werden sollten. Eine konsequente Umsetzung umfasst zudem die Funktionstrennung, die regelmäßige Rezertifizierung von Berechtigungen sowie den geordneten Entzug von Rechten bei Rollenwechsel oder Austritt (Joiner-Mover-Leaver-Prozesse).

Rechtlich und normativ ist das Least-Privilege-Prinzip fest verankert. Der BSI IT-Grundschutz adressiert die minimale Rechtevergabe insbesondere im Baustein zur Identitäts- und Berechtigungsverwaltung (ORP.4), und die ISO/IEC 27001 verlangt in Annex A eine bedarfsgerechte Steuerung von Zugriffsrechten. Im Anwendungsbereich der NIS2-Richtlinie und ihrer nationalen Umsetzung gehört eine angemessene Zugriffssteuerung zu den geforderten technischen und organisatorischen Risikomanagementmaßnahmen. Auch aus Sicht des Datenschutzes stützt das Prinzip die nach Art. 32 DSGVO geforderten geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung.

Rechtliche Grundlage

BSI IT-Grundschutz ORP.4 (Identitäts- und Berechtigungsmanagement); ISO/IEC 27001 Annex A (Access Control); Art. 21 NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555; Art. 32 DSGVO

Praxisbeispiel

Eine Mitarbeiterin der Buchhaltung wechselt in den Einkauf. Im Rahmen einer halbjährlichen Rezertifizierung stellt die Informationssicherheitsbeauftragte fest, dass ihr Konto noch immer Schreibrechte im Buchhaltungssystem sowie zusätzlich neue Freigaben im Einkaufstool besitzt - eine unzulässige Rechtehäufung. Nach dem Least-Privilege-Prinzip entzieht die IT die nicht mehr benötigten Buchhaltungsrechte und beschränkt das Konto auf die neue Rolle. Den temporär benötigten Administratorzugang für eine Systemmigration erhält ein Kollege nur zeitlich befristet und vollständig protokolliert über das Privileged-Access-Management.

Häufige Fragen

Need-to-know bezieht sich auf den Zugang zu Informationen: Man erhält nur Kenntnis von Daten, die man für seine Aufgabe braucht. Least Privilege ist breiter und betrifft alle Berechtigungen, also auch Schreib-, Ausführungs- und Administrationsrechte auf Systemen und Anwendungen. In der Praxis ergänzen sich beide Prinzipien.
Berechtigungen werden über rollenbasierte Zugriffskontrolle aufgabenbezogen vergeben und regelmäßig rezertifiziert. Privilegierte Konten werden über Privileged-Access-Management abgesichert und möglichst nur temporär (Just-in-Time) freigeschaltet. Beim Rollenwechsel oder Austritt werden nicht mehr benötigte Rechte zeitnah entzogen.
Es gibt keine Norm mit genau diesem Wortlaut, aber das Prinzip ist Stand der Technik und faktisch gefordert. ISO/IEC 27001 und der BSI IT-Grundschutz verlangen eine bedarfsgerechte Zugriffssteuerung, NIS2 fordert angemessene Risikomanagementmaßnahmen und Art. 32 DSGVO geeignete technische Maßnahmen.

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