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Informationssicherheit / NIS2

Clean-Desk-Policy

Die Clean-Desk-Policy ist eine organisatorische Sicherheitsmaßnahme, die verbindlich regelt, dass Beschäftigte schutzbedürftige Unterlagen, Datenträger und Zugangsmittel bei Abwesenheit wegschließen und Bildschirme sperren, um unbefugte Kenntnisnahme am Arbeitsplatz zu verhindern.

Eine Clean-Desk-Policy (deutsch häufig "Richtlinie zum aufgeräumten Arbeitsplatz") legt fest, wie Beschäftigte ihren Arbeitsplatz zu hinterlassen haben, wenn sie ihn verlassen. Kern der Regelung ist, dass Papierunterlagen, Notizen, Ausdrucke, Wechseldatenträger, Smartcards, Schlüssel und Token nicht offen liegen bleiben, sondern in verschließbaren Behältnissen aufbewahrt werden. Ergänzt wird sie regelmäßig durch die Clear-Screen-Regel: automatische Bildschirmsperre nach kurzer Inaktivität, manuelles Sperren beim Verlassen des Platzes sowie ein Ausdruck-Abholkonzept ("Pull Printing"), damit vertrauliche Dokumente nicht unbeaufsichtigt im Drucker liegen. Die Maßnahme wirkt gegen ein Risiko, das technische Kontrollen nicht abdecken: die schlichte Sichtnahme oder Mitnahme von Informationen durch Besucher, Dienstleister, Reinigungspersonal oder Kolleginnen und Kollegen ohne Need-to-know.

Normativ ist die Clean-Desk-Policy fest verankert. ISO/IEC 27001:2022 führt sie in Anhang A als Maßnahme 7.7 "Aufgeräumte Arbeitsplätze und Bildschirme"; ISO/IEC 27002:2022 beschreibt die Umsetzung im gleichnamigen Control. Der BSI IT-Grundschutz adressiert den aufgeräumten Arbeitsplatz in den Bausteinen zur Organisation und zur Infrastruktur (Büroraum, häuslicher Arbeitsplatz). Datenschutzrechtlich ist sie eine organisatorische Maßnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO, weil sie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten am Arbeitsplatz absichert; für Einrichtungen im Anwendungsbereich der NIS2-Richtlinie und ihrer deutschen Umsetzung im BSIG zählt sie zu den Basis-Hygienemaßnahmen und zur Sicherheit des Personals, die als Teil des Risikomanagements zu ergreifen sind.

Wirksam wird die Richtlinie erst durch Konkretisierung und Kontrolle. Sinnvoll ist eine Kopplung an die Informationsklassifizierung: Je höher die Schutzstufe, desto strenger die Aufbewahrungspflicht — von "nicht offen sichtbar" über "abschließbarer Rollcontainer" bis zu "Stahlschrank oder Tresor". Die Policy sollte Zuständigkeiten, Sperrzeiten, Umgang mit Whiteboards und Flipcharts, Entsorgung über Datenschutztonnen oder Aktenvernichter der passenden Sicherheitsstufe nach DIN 66399 sowie Regeln für mobiles Arbeiten und Bahn-, Flug- oder Coworking-Umgebungen benennen. Flankierend braucht es Awareness-Maßnahmen, unangekündigte Begehungen als Wirksamkeitsnachweis und eine dokumentierte Reaktion auf Verstöße; ohne diese Nachweise besteht die Maßnahme im internen Audit oder in der ISO-27001-Zertifizierung selten.

Rechtliche Grundlage

ISO/IEC 27001:2022 Anhang A 7.7 sowie ISO/IEC 27002:2022 Control 7.7; Art. 32 Abs. 1 DSGVO; BSI IT-Grundschutz (Bausteine Organisation und Büroraum/häuslicher Arbeitsplatz); NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 Art. 21 i. V. m. dem deutschen BSIG

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Automobilzulieferer bereitet die ISO-27001-Zertifizierung vor. Bei einer abendlichen Begehung durch die Informationssicherheitsbeauftragte finden sich im Großraumbüro der Personalabteilung offene Bewerbungsmappen, ein unverschlossener Rollcontainer mit Gehaltslisten und zwei nicht gesperrte Rechner; im Flurdrucker liegt ein Kündigungsschreiben. Sie führt eine Clean-Desk- und Clear-Screen-Richtlinie ein, die an die vierstufige Informationsklassifizierung gekoppelt ist, stattet die Abteilung mit abschließbaren Containern und Datenschutztonnen aus, stellt die Drucker auf Follow-me-Druck mit Badge-Freigabe um und setzt die Bildschirmsperre per Gruppenrichtlinie auf fünf Minuten. Die Umsetzung wird in einer Awareness-Schulung erläutert, danach quartalsweise durch stichprobenartige Abendbegehungen mit anonymisiertem Protokoll überprüft. Die Begehungsprotokolle dienen dem Auditor später als Wirksamkeitsnachweis für Maßnahme 7.7 und zugleich als Beleg für die organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.

Häufige Fragen

Kein Gesetz nennt die Clean-Desk-Policy wörtlich, sie ergibt sich aber aus allgemeinen Pflichten. Art. 32 Abs. 1 DSGVO verlangt angemessene organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit, und für NIS2-pflichtige Einrichtungen gehört Cyberhygiene am Arbeitsplatz zu den Risikomanagementmaßnahmen nach Art. 21 der Richtlinie beziehungsweise dem BSIG. Wer nach ISO/IEC 27001 zertifiziert ist, muss Maßnahme 7.7 aus Anhang A umsetzen oder ihren Ausschluss im Statement of Applicability begründen.
Clean Desk betrifft die physische Ebene: Papiere, Notizen, Ausdrucke, Wechseldatenträger und Zugangsmittel dürfen bei Abwesenheit nicht offen liegen. Clear Screen betrifft die digitale Sichtbarkeit: Bildschirmsperre nach kurzer Inaktivität, manuelles Sperren beim Verlassen des Platzes und gegebenenfalls Blickschutzfilter. In ISO/IEC 27002 sind beide Aspekte bewusst in einem gemeinsamen Control zusammengefasst, weil sie dasselbe Risiko der unbefugten Kenntnisnahme adressieren.
Ja, und dort ist sie besonders relevant, weil Haushaltsangehörige, Besuch oder Mitreisende keinerlei Verpflichtung gegenüber dem Unternehmen haben. Die Richtlinie sollte daher abschließbare Aufbewahrung zu Hause, das Sperren des Geräts beim Verlassen des Raums, Blickschutzfilter in Zug und Flugzeug sowie ein Verbot des Ausdruckens vertraulicher Unterlagen auf privaten Druckern regeln. Sinnvoll ist es, diese Punkte zusammen mit den Vorgaben zum mobilen Arbeiten und zum Mobile Device Management in einem Dokument zu bündeln.

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