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Informationssicherheit / NIS2

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Das BSI ist die nationale Cybersicherheitsbehörde Deutschlands und zuständige Aufsichtsbehörde für die Umsetzung der NIS2-Richtlinie sowie zentrale Meldestelle für IT-Sicherheitsvorfälle.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist die nationale Cybersicherheitsbehörde des Bundes und gestaltet Informationssicherheit in Deutschland für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Rechtsgrundlage seiner Tätigkeit ist das BSI-Gesetz (BSIG). Das BSI entwickelt unter anderem den IT-Grundschutz als anerkannte Methodik für Informationssicherheits-Managementsysteme, gibt technische Richtlinien und Mindeststandards heraus, betreibt das nationale IT-Lagezentrum und das CERT-Bund als zentrales Computer-Notfallteam des Bundes und warnt vor akuten Bedrohungen, Schwachstellen und Schadsoftware.

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2555 (NIS2) wird die Rolle des BSI als Aufsichts- und Vollzugsbehörde deutlich ausgeweitet. Das BSI fungiert als zuständige nationale Behörde und als zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact) gegenüber den europäischen Institutionen sowie als nationales CSIRT. Betroffene Unternehmen der Kategorien besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen sich beim BSI registrieren, Sicherheitsvorfälle innerhalb der gesetzlichen Fristen melden und geeignete Risikomanagementmaßnahmen nachweisen. Das BSI erhält hierfür Aufsichts-, Prüf- und Anordnungsbefugnisse einschließlich der Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen.

Für Compliance-Verantwortliche ist das BSI damit gleich in mehrfacher Hinsicht relevant: als normgebende Instanz, deren IT-Grundschutz und Mindeststandards praktische Umsetzungshilfen liefern, als Meldestelle für Sicherheitsvorfälle und als Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der NIS2-Pflichten kontrolliert. Wer ein Informationssicherheits-Managementsystem aufbaut, orientiert sich in der Praxis häufig an den BSI-Standards (200-1 bis 200-4) oder an der ISO/IEC 27001, die das BSI als gleichwertig anerkennt. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den BSI-Vorgaben erleichtert sowohl die NIS2-Betroffenheitsprüfung als auch den späteren Nachweis gegenüber der Behörde.

Rechtliche Grundlage

BSI-Gesetz (BSIG); EU-Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2); NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG)

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Anlagenbauer stellt im Rahmen seiner NIS2-Betroffenheitsprüfung fest, dass er als wichtige Einrichtung gilt. Der Informationssicherheitsbeauftragte registriert das Unternehmen daraufhin über das Meldeportal beim BSI, etabliert ein an den BSI-Standards 200-1 bis 200-3 ausgerichtetes ISMS und definiert einen Incident-Response-Prozess, der die gestuften NIS2-Meldefristen (Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht binnen eines Monats) gegenüber dem BSI sicher einhält.

Häufige Fragen

Das BSI ist die zuständige nationale Aufsichtsbehörde für die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in Deutschland. Es nimmt Registrierungen und Vorfallsmeldungen entgegen, kann Prüfungen durchführen, Anordnungen erlassen und bei Verstößen Bußgelder verhängen. Zugleich agiert es als nationales CSIRT und zentrale Anlaufstelle gegenüber der EU.
Nein, der IT-Grundschutz ist nicht zwingend vorgeschrieben. Er ist jedoch eine vom BSI bereitgestellte und anerkannte Methodik, um die nach NIS2 geforderten Risikomanagementmaßnahmen strukturiert umzusetzen. Alternativ kann ein ISMS nach ISO/IEC 27001 aufgebaut werden, das das BSI als gleichwertig akzeptiert.
Betroffene Einrichtungen müssen erhebliche Sicherheitsvorfälle nach den gestuften NIS2-Fristen melden: eine Frühwarnung binnen 24 Stunden, eine vollständige Meldung binnen 72 Stunden und einen Abschlussbericht binnen eines Monats. Die Meldung erfolgt über das vom BSI bereitgestellte Meldeportal.

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