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Datenschutz / DSGVO

Unterauftragsverarbeiter

Ein Unterauftragsverarbeiter ist ein weiterer Auftragsverarbeiter, den ein Auftragsverarbeiter mit Genehmigung des Verantwortlichen nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO in die Verarbeitung einbindet und dem er die vertraglichen Datenschutzpflichten weiterreichen muss.

Als Unterauftragsverarbeiter (auch Sub-Auftragsverarbeiter, Subprozessor oder Sub-Dienstleister) bezeichnet man ein Unternehmen, das im Auftrag eines Auftragsverarbeiters personenbezogene Daten verarbeitet, die dieser wiederum für einen Verantwortlichen verarbeitet. Typische Konstellationen sind das Rechenzentrum hinter einem SaaS-Anbieter, ein externer Second-Level-Support, ein Backup- oder Monitoring-Dienstleister oder ein Sub-Unternehmen für Wartung und Fernzugriff. Die DSGVO kennt keinen eigenen Legalbegriff für den Unterauftragsverarbeiter: Rechtlich ist er schlicht ein weiterer Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO, sodass die gesamte Kette denselben Regeln unterliegt – auch beim Einsatz weiterer Glieder unterhalb des ersten Unterauftragsverarbeiters.

Nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO darf ein Auftragsverarbeiter keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen hinzuziehen. In der Praxis dominiert die allgemeine Genehmigung: Der Auftragsverarbeitungsvertrag enthält eine Liste der genehmigten Unterauftragsverarbeiter, und der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen über beabsichtigte Änderungen – also die Hinzuziehung oder Ersetzung weiterer Dienstleister – vorab informieren, damit dieser Einspruch erheben kann. Vorlauffristen, Informationswege und die Folgen eines Einspruchs (etwa ein Sonderkündigungsrecht) sind vertraglich zu regeln, da die DSGVO hierzu keine Fristen vorgibt. Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung: Ein nicht genehmigter Sub-Dienstleister macht die Weitergabe der Daten rechtswidrig.

Art. 28 Abs. 4 DSGVO ordnet den Durchgriff der Pflichten an: Dem Unterauftragsverarbeiter sind per Vertrag oder anderem Rechtsinstrument dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die im Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter gelten – insbesondere hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Kommt der Unterauftragsverarbeiter diesen Pflichten nicht nach, haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters in vollem Umfang. Gegenüber betroffenen Personen bleibt daneben die Haftung nach Art. 82 DSGVO bestehen, und Verstöße gegen Art. 28 sind nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO bußgeldbewehrt. Der Verantwortliche wird dadurch nicht entlastet: Nach Art. 24 und Art. 28 Abs. 1 DSGVO muss er sich auch von der Zuverlässigkeit der gesamten Kette überzeugen. Sitzt ein Glied der Kette in einem Drittland, ist zusätzlich ein Transfermechanismus nach Kapitel V DSGVO erforderlich – regelmäßig die Standardvertragsklauseln (Modul 3, Verarbeiter an Verarbeiter) samt Transfer Impact Assessment.

Rechtliche Grundlage

Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 DSGVO (i. V. m. Art. 4 Nr. 8, Art. 32, Art. 82 und Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO)

Praxisbeispiel

Ein Versicherungsmakler nutzt ein CRM-System als SaaS. Im AVV hat er eine allgemeine Genehmigung nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO erteilt und dafür eine Anlage mit drei Unterauftragsverarbeitern akzeptiert: dem Cloud-Rechenzentrum in Frankfurt, einem E-Mail-Versanddienst und einem Backup-Provider. Als der Anbieter ankündigt, künftig einen Support-Dienstleister mit Sitz in Indien einzubinden, prüft die Datenschutzkoordinatorin innerhalb der vertraglich vereinbarten 30-Tage-Frist die Unterlagen: Sie verlangt den Nachweis, dass dem neuen Sub-Dienstleister nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO dieselben Pflichten auferlegt wurden, prüft dessen technische und organisatorische Maßnahmen, den Abschluss der Standardvertragsklauseln in Modul 3 und ein aktuelles Transfer Impact Assessment. Weil der Fernzugriff auf Gesundheitsdaten aus dem Drittland nicht ausreichend abgesichert ist, legt sie fristgerecht Einspruch ein; der Anbieter beschränkt den Support daraufhin auf ein EU-Team. Die Änderung wird im Verarbeitungsverzeichnis und in der AVV-Anlage dokumentiert.

Häufige Fragen

Nein. Art. 28 Abs. 2 DSGVO lässt neben der gesonderten auch eine allgemeine schriftliche Genehmigung zu, die typischerweise über eine Liste im AVV erteilt wird. Der Auftragsverarbeiter muss dann jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung vorab mitteilen, und der Verantwortliche kann Einspruch erheben. Ohne Genehmigung darf kein weiterer Dienstleister eingebunden werden.
Nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO haftet der beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters. Gegenüber betroffenen Personen gilt zusätzlich die Haftung nach Art. 82 DSGVO, und der Verantwortliche bleibt für die Auswahl und Kontrolle der Kette nach Art. 24 und Art. 28 Abs. 1 DSGVO verantwortlich.
Dann sind zusätzlich zu Art. 28 DSGVO die Vorgaben des Kapitels V DSGVO einzuhalten. In der Regel werden die Standardvertragsklauseln in Modul 3 (Verarbeiter an Verarbeiter) abgeschlossen und um ein Transfer Impact Assessment ergänzt; bei einem Angemessenheitsbeschluss – etwa für zertifizierte US-Unternehmen unter dem EU-US Data Privacy Framework – entfällt der zusätzliche Transfermechanismus.

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