Konzernprivileg
Das Konzernprivileg ist die verbreitete Fehlannahme, Datenflüsse zwischen verbundenen Unternehmen seien datenschutzrechtlich frei; tatsächlich kennt die DSGVO keine solche Ausnahme, jede Konzerngesellschaft ist eigener Verantwortlicher und braucht für jede Übermittlung eine Rechtsgrundlage.
Im Gesellschafts-, Bilanz- und Kartellrecht wird ein Konzern in vielen Zusammenhängen als wirtschaftliche Einheit behandelt. Das Datenschutzrecht folgt dieser Logik gerade nicht. Art. 4 Nr. 7 DSGVO knüpft die Verantwortlichkeit an die einzelne natürliche oder juristische Person, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet – also an die jeweilige Konzerngesellschaft, nicht an den Konzern. Die DSGVO kennt zwar den Begriff der Unternehmensgruppe (Art. 4 Nr. 19) und des herrschenden Unternehmens, leitet daraus aber keine Freistellung ab. Jede Weitergabe personenbezogener Daten von der Tochter an die Muttergesellschaft oder an eine Schwestergesellschaft ist deshalb eine Übermittlung an einen Dritten im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO und eine eigenständige Verarbeitung, die eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO benötigt.
Häufig wird Erwägungsgrund 48 DSGVO als Beleg für ein Konzernprivileg zitiert. Dort heißt es, Verantwortliche, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, könnten ein berechtigtes Interesse daran haben, personenbezogene Daten innerhalb der Gruppe für interne Verwaltungszwecke zu übermitteln, einschließlich der Verarbeitung von Kunden- und Beschäftigtendaten. Erwägungsgründe sind jedoch Auslegungshilfe und keine eigenständige Rechtsgrundlage: Sie erleichtern lediglich die Argumentation im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, ersetzen aber weder die dokumentierte Interessenabwägung noch die Prüfung der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen. Für Beschäftigtendaten kommt hinzu, dass die Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO und ihre nationale Ausfüllung durch § 26 BDSG nach dem EuGH-Urteil vom 30. März 2023 (Rs. C-34/21) unter Vorbehalt steht; ein eigenständiges Beschäftigtendatengesetz ist in Deutschland mehrfach angekündigt, aber bislang nicht in Kraft getreten.
Praktisch lassen sich konzerninterne Datenflüsse über drei Konstruktionen legitimieren, die sauber auseinandergehalten werden müssen. Verarbeitet eine Gesellschaft weisungsgebunden für eine andere – etwa ein Shared Service Center für Payroll oder IT-Betrieb –, liegt Auftragsverarbeitung vor und es ist ein Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu schließen. Entscheiden zwei Gesellschaften gemeinsam über Zwecke und Mittel, greift die gemeinsame Verantwortlichkeit mit einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. Bleibt jede Gesellschaft eigenständig verantwortlich, ist die Übermittlung selbst auf Art. 6 Abs. 1 lit. b, c oder f DSGVO zu stützen und in Verarbeitungsverzeichnis, Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sowie im Löschkonzept abzubilden. Sitzen Konzerngesellschaften außerhalb des EWR, tritt Kapitel V hinzu: Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln mit Transfer Impact Assessment oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules) nach Art. 47 DSGVO, die für große Gruppen das eigentliche Konzerninstrument sind. Eine konzernweite Datenschutzrichtlinie, ein gemeinsames Rollen- und Berechtigungskonzept sowie einheitliche technische und organisatorische Maßnahmen sorgen dafür, dass diese Struktur auch gelebt wird.
Rechtliche Grundlage
Art. 4 Nr. 7, 10 und 19, Art. 6 Abs. 1, Art. 26, Art. 28, Art. 44 ff. und Art. 47 DSGVO; Erwägungsgrund 48 DSGVO; Art. 88 DSGVO i. V. m. § 26 BDSG
Praxisbeispiel
Ein Automobilzulieferer mit Muttergesellschaft in Deutschland, Produktionsgesellschaften in Polen und Mexiko sowie einer Vertriebstochter in Frankreich führt ein konzernweites HR-System ein. Die Fachabteilung argumentiert, innerhalb des Konzerns sei das unproblematisch. Der Konzerndatenschutzbeauftragte kartiert stattdessen die Datenflüsse und ordnet sie einzeln zu: Jede Landesgesellschaft bleibt Verantwortliche für die Daten ihrer eigenen Beschäftigten, die Muttergesellschaft betreibt das System insoweit als Auftragsverarbeiterin und schließt mit jeder Tochter einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO samt Unterauftragsverarbeiter-Kette zum Cloud-Anbieter. Der konzernweite Talent-Review, bei dem die Konzernpersonalleitung eigenständig über die Verwendung von Leistungsdaten der oberen Führungsebene entscheidet, wird dagegen als Übermittlung zwischen Verantwortlichen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt, mit dokumentierter Interessenabwägung, klarer Beschränkung auf definierte Datenfelder und einer Ergänzung der Beschäftigteninformation. Für den Zugriff der mexikanischen Gesellschaft werden Standardvertragsklauseln nebst Transfer Impact Assessment abgeschlossen; mittelfristig ersetzt die Gruppe dieses Flickwerk durch genehmigte Binding Corporate Rules. Alle drei Konstellationen landen als getrennte Einträge im Verarbeitungsverzeichnis der jeweiligen Gesellschaft.
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