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Datenschutz / DSGVO

Datenschutzschulung

Eine Datenschutzschulung ist die geplante Sensibilisierung und Unterweisung der an Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten zu Datenschutzpflichten, die der Datenschutzbeauftragte nach Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO sicherstellt und die nachweisbar dokumentiert werden muss.

Die Datenschutzschulung ist das zentrale organisatorische Instrument, mit dem ein Verantwortlicher sicherstellt, dass die Menschen, die personenbezogene Daten tatsächlich verarbeiten, die Anforderungen der DSGVO kennen und im Arbeitsalltag anwenden. Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO weist dem Datenschutzbeauftragten ausdrücklich die Aufgabe zu, die Beschäftigten zu unterrichten und zu beraten sowie die Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeitenden einschließlich der dazugehörigen Überprüfungen zu übernehmen. Verantwortlich für die Durchführung bleibt jedoch die Leitung des Unternehmens: Der Datenschutzbeauftragte überwacht und begleitet, er haftet nicht an Stelle des Verantwortlichen. Fehlt ein Datenschutzbeauftragter, weil die Bestellpflicht nach Art. 37 DSGVO beziehungsweise § 38 BDSG nicht greift, entfällt die Schulungspflicht nicht — sie folgt dann unmittelbar aus Art. 24 und Art. 32 DSGVO.

Rechtlich lässt sich die Schulungspflicht aus mehreren Normen zusammensetzen. Art. 32 Abs. 4 DSGVO verlangt vom Verantwortlichen und vom Auftragsverarbeiter, Schritte zu unternehmen, damit ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Weisung verarbeiten — was ohne Unterweisung praktisch nicht erreichbar ist. Art. 29 DSGVO wiederholt die Weisungsbindung aus Sicht der handelnden Person, und Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO verpflichtet den Auftragsverarbeiter, die zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Schulungen zählen damit zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO und sind zugleich Bestandteil der geeigneten Maßnahmen nach Art. 24 DSGVO. Weder DSGVO noch BDSG geben ein starres Intervall oder eine Mindestdauer vor; als Praxisstandard hat sich ein jährlicher Turnus mit anlassbezogenen Zusatzschulungen etabliert, etwa nach einer Datenpanne, bei neuen Verarbeitungen oder beim Rollout neuer Systeme.

Entscheidend für die Wirkung nach außen ist die Dokumentation. Die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO verlangt, dass der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze nachweisen kann — eine durchgeführte, aber nicht belegbare Schulung ist im Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde wertlos. Zu dokumentieren sind mindestens Datum, Inhalt beziehungsweise Agenda, Zielgruppe, Referent, Dauer und die Teilnahme der einzelnen Person, bei E-Learning ergänzt um Abschlussquote und Testergebnis. Bewährt haben sich zudem eine Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis, ein rollenspezifisches Schulungskonzept (Vertrieb, HR, IT und Marketing haben unterschiedliche Risiken) und eine Aufbewahrung der Nachweise über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus im Rahmen der Verjährungsfristen. Nach einem Vorfall prüfen Aufsichtsbehörden regelmäßig, ob geschult wurde: Nachweisbare Schulungen können den Bußgeldrahmen nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO mildernd beeinflussen, ihr Fehlen wirkt umgekehrt als Organisationsverschulden.

Rechtliche Grundlage

Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO (Sensibilisierung und Schulung), Art. 32 Abs. 4 und Art. 29 DSGVO (Verarbeitung nur auf Weisung), Art. 24 DSGVO (geeignete Maßnahmen), Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht), Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO (Vertraulichkeitsverpflichtung), § 53 BDSG

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 240 Beschäftigten erhält eine Anfrage der Landesdatenschutzbehörde, nachdem ein Vertriebsmitarbeiter eine Angebotsliste mit Kundendaten an einen falschen Empfänger gesendet hat. Die Datenschutzkoordinatorin legt der Behörde das Schulungskonzept vor: eine jährliche Grundlagenschulung als 45-minütiges E-Learning für alle Beschäftigten, eine zusätzliche Präsenzeinheit für Vertrieb und HR sowie ein Onboarding-Modul, das jede neue Person in den ersten vier Wochen absolviert. Aus dem Schulungsregister ergibt sich für den betroffenen Mitarbeiter eine Teilnahme am 14. März des Vorjahres mit bestandenem Abschlusstest, ergänzt um die unterschriebene Verpflichtung auf das Datengeheimnis. Weil zusätzlich belegt ist, dass nach dem Vorfall binnen drei Wochen eine anlassbezogene Kurzschulung zum sicheren E-Mail-Versand für die gesamte Abteilung durchgeführt wurde, wertet die Behörde die Organisation als angemessen und schließt das Verfahren ohne Bußgeld mit einer Verwarnung ab.

Häufige Fragen

Die DSGVO nennt kein festes Intervall. In der Praxis hat sich ein jährlicher Turnus etabliert, ergänzt um Schulungen bei Eintritt neuer Beschäftigter, bei Rollenwechseln und aus konkretem Anlass — etwa nach einer Datenpanne oder bei Einführung eines neuen Verarbeitungssystems. Entscheidend ist, dass das Intervall zum Risiko der Verarbeitung passt und begründbar ist.
Mindestens Datum, Dauer, Inhalt beziehungsweise Agenda, Zielgruppe, Referent und die namentliche Teilnahme. Bei E-Learning treten Abschlussdatum und Testergebnis hinzu. Diese Nachweise sind Teil der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO und sollten zusammen mit der Verpflichtung auf das Datengeheimnis revisionssicher abgelegt werden.
Nein. Der Datenschutzbeauftragte hat nach Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO die Aufgabe, zu sensibilisieren, zu schulen und dies zu überwachen; die Verantwortung für die Umsetzung und die Bereitstellung der Ressourcen liegt beim Verantwortlichen. Fehlende Schulungen werden der Leitung als Organisationsverschulden zugerechnet, nicht dem Datenschutzbeauftragten.

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